§ 7 Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen §
3a ein Lebensmittel oder Agrarerzeugnis in Verkehr bringt.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Frühere Fassungen von § 7 LSpG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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interne Verweise§ 8 LSpG Bußgeldvorschriften (vom 28.06.2024) ... Ordnungswidrig handelt, wer eine der in § 7 Abs. 1 bezeichneten Handlungen fahrlässig begeht. (2) Ordnungswidrig handelt, wer ...
§ 9 LSpG Einziehung ... eine Straftat nach § 7 Abs. 1 oder 2 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 8 Abs. 1 oder 2 begangen worden, so ...
§ 9a LSpG Geändertes Unionsrecht (vom 16.05.2024) ... nicht mehr anwendbar erklärt, bleibt für Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 7 und 8, die bis zum Zeitpunkt der Aufhebung oder der Nichtanwendung begangen worden sind, die bis ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenErstes Gesetz zur Änderung des Lebensmittelspezialitätengesetzes
G. v. 16.01.2016 BGBl. I S. 50
Artikel 1 1. LSpGÄndG ... „Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012" ersetzt. 8. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ...
Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Zweites Gesetz zur Änderung des Umweltstatistikgesetzes, zur Anpassung bestimmter Vorschriften über den Schutz geografischer Herkunftsangaben im Landwirtschaftsbereich und zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 153
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