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§ 8 - Lebensmittelspezialitätengesetz (LSpG)

§ 8 Bußgeldvorschriften



(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in § 7 Abs. 1 bezeichneten Handlungen fahrlässig begeht.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 4 Abs. 3, auch in Verbindung mit Abs. 4,

a)
das Betreten von Geschäftsräumen, Grundstücken, Verkaufseinrichtungen oder Transportmitteln oder deren Besichtigung nicht gestattet,

b)
die zu besichtigenden Agrarerzeugnisse oder Lebensmittel nicht so darlegt, daß die Besichtigung ordnungsgemäß vorgenommen werden kann,

c)
die erforderliche Hilfe bei der Besichtigung nicht leistet,

d)
Proben nicht entnehmen läßt,

e)
geschäftliche Unterlagen nicht oder nicht vollständig vorlegt oder nicht prüfen läßt oder

f)
eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt,

2.
einer nach § 2 Abs. 2 oder § 4 Abs. 6 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ein Erzeugnis als „garantiert traditionelle Spezialität" in Verkehr bringt, ohne dass vor der erstmaligen Vermarktung eine Kontrolle nach Artikel 72 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2024/1143 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1) durchgeführt wurde.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro und in den Fällen der Absätze 2 und 2a mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.





 

Frühere Fassungen von § 8 LSpG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 28.06.2024Artikel 3 Agrargeoschutz-Verweisanpassungsverordnung (AgrarGeoSVAV)
vom 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 215
aktuell vorher 23.01.2016Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Lebensmittelspezialitätengesetzes
vom 16.01.2016 BGBl. I S. 50
aktuellvor 23.01.2016früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 8 LSpG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 LSpG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LSpG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 LSpG Einziehung
... eine Straftat nach § 7 Abs. 1 oder 2 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 8 Abs. 1 oder 2 begangen worden, so können Gegenstände, auf die sich die Straftat oder ...
§ 9a LSpG Geändertes Unionsrecht (vom 16.05.2024)
... erklärt, bleibt für Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 7 und 8 , die bis zum Zeitpunkt der Aufhebung oder der Nichtanwendung begangen worden sind, die bis dahin ...
§ 9b LSpG Übergangsregelung aus Anlass der Verordnung (EU) 2024/1143 (vom 28.06.2024)
... 1 Absatz 1, § 2 Absatz 1 und 3, § 3 Absatz 1 und 2, § 3a Nummer 2, § 5 sowie § 8 Absatz 2a in der bis zum 27. Juni 2024 geltenden Fassung weiter ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Agrargeoschutz-Verweisanpassungsverordnung (AgrarGeoSVAV)
V. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 215, 350
Artikel 3 AgrarGeoSVAV Änderung des Lebensmittelspezialitätengesetzes
... „Artikel 72 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2024/1143" ersetzt. 6. In § 8 Absatz 2a werden die Wörter „Artikel 37 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012" ... 1 Absatz 1, § 2 Absatz 1 und 3, § 3 Absatz 1 und 2, § 3a Nummer 2, § 5 sowie § 8 Absatz 2a in der bis zum 27. Juni 2024 geltenden Fassung weiter ...

Erstes Gesetz zur Änderung des Lebensmittelspezialitätengesetzes
G. v. 16.01.2016 BGBl. I S. 50
Artikel 1 1. LSpGÄndG
... in Verkehr bringt." b) Absatz 3 wird aufgehoben. 9. § 8 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Umweltstatistikgesetzes, zur Anpassung bestimmter Vorschriften über den Schutz geografischer Herkunftsangaben im Landwirtschaftsbereich und zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 153
Artikel 4 2. UStatGuaÄndG Änderung des Lebensmittelspezialitätengesetzes
... erklärt, bleibt für Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 7 und 8 , die bis zum Zeitpunkt der Aufhebung oder der Nichtanwendung begangen worden sind, die bis dahin ...