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Änderung § 3a LSpG vom 28.06.2024
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§ 3a LSpG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.06.2024 geltenden Fassung | § 3a LSpG n.F. (neue Fassung) in der am 28.06.2024 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 215 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3a Verbot der widerrechtlichen Nutzung eines geschützten Namens | |
Es ist verboten, ein Lebensmittel oder Agrarerzeugnis unter 1. dem Namen einer garantiert traditionellen Spezialität, | |
(Text alte Fassung) 2. dem Unionszeichen nach Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 in Verbindung mit Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 664/2014 der Kommission vom 18. Dezember 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung der EU-Zeichen für geschützte Ursprungsbezeichnungen, geschützte geografische Angaben und garantiert traditionelle Spezialitäten sowie im Hinblick auf bestimmte herkunftsbezogene Vorschriften, Verfahrensvorschriften und zusätzliche Übergangsvorschriften (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 17) oder | (Text neue Fassung) 2. dem Unionszeichen nach Artikel 70 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/1143 in Verbindung mit Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 664/2014 der Kommission vom 18. Dezember 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung der EU-Zeichen für geschützte Ursprungsbezeichnungen, geschützte geografische Angaben und garantiert traditionelle Spezialitäten sowie im Hinblick auf bestimmte herkunftsbezogene Vorschriften, Verfahrensvorschriften und zusätzliche Übergangsvorschriften (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 17) oder |
3. der Verwendung des Begriffs 'garantiert traditionelle Spezialität' in den Verkehr zu bringen, wenn das Erzeugnis nicht der betreffenden Produktspezifikation entspricht. |
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