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Änderung § 3a LSpG vom 28.06.2024

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§ 3a LSpG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.06.2024 geltenden Fassung
§ 3a LSpG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.06.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 215
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 3a Verbot der widerrechtlichen Nutzung eines geschützten Namens


Es ist verboten, ein Lebensmittel oder Agrarerzeugnis unter

1. dem Namen einer garantiert traditionellen Spezialität,

(Text alte Fassung)

2. dem Unionszeichen nach Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 in Verbindung mit Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 664/2014 der Kommission vom 18. Dezember 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung der EU-Zeichen für geschützte Ursprungsbezeichnungen, geschützte geografische Angaben und garantiert traditionelle Spezialitäten sowie im Hinblick auf bestimmte herkunftsbezogene Vorschriften, Verfahrensvorschriften und zusätzliche Übergangsvorschriften (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 17) oder

(Text neue Fassung)

2. dem Unionszeichen nach Artikel 70 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/1143 in Verbindung mit Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 664/2014 der Kommission vom 18. Dezember 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung der EU-Zeichen für geschützte Ursprungsbezeichnungen, geschützte geografische Angaben und garantiert traditionelle Spezialitäten sowie im Hinblick auf bestimmte herkunftsbezogene Vorschriften, Verfahrensvorschriften und zusätzliche Übergangsvorschriften (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 17) oder

3. der Verwendung des Begriffs 'garantiert traditionelle Spezialität'

in den Verkehr zu bringen, wenn das Erzeugnis nicht der betreffenden Produktspezifikation entspricht.



(heute geltende Fassung) 

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