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Änderung § 2 LSpG vom 08.09.2015

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§ 2 LSpG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 2 LSpG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.06.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 215
(heute geltende Fassung) 
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 2 Bescheinigungsverfahren


(Text neue Fassung)

§ 2 Antrags- und Einspruchsverfahren


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Zuständig für die Durchführung des in der Verordnung (EWG) Nr. 2082/92 vorgesehenen Verfahrens über

1. die Eintragung eines Agrarerzeugnisses oder eines Lebensmittels in das von der Europäische Kommission geführte Register,



(1) Zuständig für die Durchführung des in der Verordnung (EU) 2024/1143 vorgesehenen Verfahrens über

1. die Eintragung eines Agrarerzeugnisses oder eines Lebensmittels in das von der Europäischen Kommission geführte Register der garantiert traditionellen Spezialitäten,

(Textabschnitt unverändert)

2. Einsprüche gegen beantragte Eintragungen und

vorherige Änderung

3. Änderungen eingetragener Spezifikationen in dem von der Europäische Kommission geführten Register

(Bescheinigungsverfahren) ist
die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, soweit die Durchführung den Mitgliedstaaten der Europäischen Union obliegt.

(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Bescheinigungsverfahren zu regeln, soweit dies zur Durchführung der in § 1 Abs. 1 genannten Rechtsakte erforderlich ist.



3. Änderungen oder Löschung eingetragener Spezifikationen in dem von der Europäischen Kommission geführten Register der garantiert traditionellen Spezialitäten

ist
die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, soweit die Durchführung den Mitgliedstaaten der Europäischen Union obliegt.

(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die in Absatz 1 bezeichneten Verfahren zu regeln, soweit dies zur Durchführung der in § 1 Absatz 1 genannten Rechtsakte erforderlich ist.

(3) Ein mit Gründen versehener Einspruch nach Artikel 62 in Verbindung mit Artikel 61 der Verordnung (EU) 2024/1143 gegen die beabsichtigte Eintragung eines Namens einer garantiert traditionellen Spezialität in das von der Europäischen Kommission geführte Register der garantiert traditionellen Spezialitäten ist bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung innerhalb von zwei Monaten ab der Veröffentlichung einzulegen, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft nach Artikel 59 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1143 erfolgt
ist.

(heute geltende Fassung)