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Änderung § 5 LSpG vom 23.01.2016

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§ 5 LSpG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.01.2016 geltenden Fassung
§ 5 LSpG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.06.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 215
(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Private Kontrollstellen


(Text alte Fassung)

Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Durchführung der nach Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2082/92 erforderlichen Kontrollen zugelassenen privaten Kontrollstellen zu übertragen oder zugelassene private Kontrollstellen bei der Durchführung der nach Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2082/92 erforderlichen Kontrollen zu beteiligen sowie die Voraussetzungen und das Verfahren der Zulassung privater Kontrollstellen zu regeln. Die Landesregierungen sind befugt, die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf andere Behörden zu übertragen.

(Text neue Fassung)

1 Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Durchführung der nach Artikel 72 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2024/1143 erforderlichen Kontrollen zugelassenen privaten Kontrollstellen zu übertragen oder zugelassene private Kontrollstellen bei der Durchführung der nach Artikel 72 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2024/1143 erforderlichen Kontrollen zu beteiligen sowie die Voraussetzungen und das Verfahren der Zulassung privater Kontrollstellen zu regeln. 2 Die Landesregierungen sind befugt, die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf andere Behörden zu übertragen.


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