Tools:
Update via:
Änderung § 5 LSpG vom 23.01.2016
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 AgrarGeoSVAV am 23. Januar 2016 und Änderungshistorie des LSpGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 5 LSpG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.01.2016 geltenden Fassung | § 5 LSpG n.F. (neue Fassung) in der am 28.06.2024 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 215 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 5 Private Kontrollstellen | |
(Text alte Fassung) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Durchführung der nach Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2082/92 erforderlichen Kontrollen zugelassenen privaten Kontrollstellen zu übertragen oder zugelassene private Kontrollstellen bei der Durchführung der nach Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2082/92 erforderlichen Kontrollen zu beteiligen sowie die Voraussetzungen und das Verfahren der Zulassung privater Kontrollstellen zu regeln. Die Landesregierungen sind befugt, die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf andere Behörden zu übertragen. | (Text neue Fassung) 1 Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Durchführung der nach Artikel 72 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2024/1143 erforderlichen Kontrollen zugelassenen privaten Kontrollstellen zu übertragen oder zugelassene private Kontrollstellen bei der Durchführung der nach Artikel 72 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2024/1143 erforderlichen Kontrollen zu beteiligen sowie die Voraussetzungen und das Verfahren der Zulassung privater Kontrollstellen zu regeln. 2 Die Landesregierungen sind befugt, die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf andere Behörden zu übertragen. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/894/al0-53362.htm