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Änderung § 6 LSpG vom 15.08.2013

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§ 6 LSpG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung
§ 6 LSpG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 32 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6 Gebühren und Auslagen


(Text neue Fassung)

§ 6 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Für Amtshandlungen, die nach Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2082/92 zu Kontrollzwecken vorzunehmen sind, werden kostendeckende Gebühren und Auslagen erhoben.

(2) Die nach Absatz 1 kostenpflichtigen Tatbestände werden durch Landesrecht bestimmt.