Änderung § 2 LSpG vom 08.09.2015

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§ 2 LSpG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 2 LSpG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 65 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Bescheinigungsverfahren


(1) Zuständig für die Durchführung des in der Verordnung (EWG) Nr. 2082/92 vorgesehenen Verfahrens über

1. die Eintragung eines Agrarerzeugnisses oder eines Lebensmittels in das von der Europäische Kommission geführte Register,

2. Einsprüche gegen beantragte Eintragungen und

3. Änderungen eingetragener Spezifikationen in dem von der Europäische Kommission geführten Register

(Bescheinigungsverfahren) ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, soweit die Durchführung den Mitgliedstaaten der Europäischen Union obliegt.

(Text alte Fassung)

(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Bescheinigungsverfahren zu regeln, soweit dies zur Durchführung der in § 1 Abs. 1 genannten Rechtsakte erforderlich ist.

(Text neue Fassung)

(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Bescheinigungsverfahren zu regeln, soweit dies zur Durchführung der in § 1 Abs. 1 genannten Rechtsakte erforderlich ist.

 



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