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Änderung § 3a LSpG vom 23.01.2016

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§ 3a LSpG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.01.2016 geltenden Fassung
§ 3a LSpG n.F. (neue Fassung)
in der am 23.01.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 16.01.2016 BGBl. I S. 50
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 3a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 3a Verbot der widerrechtlichen Nutzung eines geschützten Namens


vorherige Änderung

 


Es ist verboten, ein Lebensmittel oder Agrarerzeugnis unter

1. dem Namen einer garantiert traditionellen Spezialität,

2. dem Unionszeichen nach Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 in Verbindung mit Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 664/2014 der Kommission vom 18. Dezember 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung der EU-Zeichen für geschützte Ursprungsbezeichnungen, geschützte geografische Angaben und garantiert traditionelle Spezialitäten sowie im Hinblick auf bestimmte herkunftsbezogene Vorschriften, Verfahrensvorschriften und zusätzliche Übergangsvorschriften (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 17) oder

3. der Verwendung des Begriffs 'garantiert traditionelle Spezialität'

in den Verkehr zu bringen, wenn das Erzeugnis nicht der betreffenden Produktspezifikation entspricht.

 (keine frühere Fassung vorhanden)