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Änderung § 5 LSpG vom 23.01.2016
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 5 LSpG, alle Änderungen durch Artikel 1 1. LSpGÄndG am 23. Januar 2016 und Änderungshistorie des LSpGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 5 LSpG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.01.2016 geltenden Fassung | § 5 LSpG n.F. (neue Fassung) in der am 23.01.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 16.01.2016 BGBl. I S. 50 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Private Kontrollstellen | |
(Text alte Fassung) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Durchführung der nach Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2082/92 erforderlichen Kontrollen zugelassenen privaten Kontrollstellen zu übertragen oder zugelassene private Kontrollstellen bei der Durchführung der nach Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2082/92 erforderlichen Kontrollen zu beteiligen sowie die Voraussetzungen und das Verfahren der Zulassung privater Kontrollstellen zu regeln. Die Landesregierungen sind befugt, die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf andere Behörden zu übertragen. | (Text neue Fassung) 1 Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Durchführung der nach Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 erforderlichen Kontrollen zugelassenen privaten Kontrollstellen zu übertragen oder zugelassene private Kontrollstellen bei der Durchführung der nach Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 erforderlichen Kontrollen zu beteiligen sowie die Voraussetzungen und das Verfahren der Zulassung privater Kontrollstellen zu regeln. 2 Die Landesregierungen sind befugt, die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf andere Behörden zu übertragen. |
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