Synopse aller Änderungen des LSpG am 16.05.2024

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 16. Mai 2024 durch Artikel 4 des 2. UStatGuaÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des LSpG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

LSpG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.05.2024 geltenden Fassung
LSpG n.F. (neue Fassung)
in der am 16.05.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 153

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Antrags- und Einspruchsverfahren
§ 3 Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch
§ 3a Verbot der widerrechtlichen Nutzung eines geschützten Namens
§ 4 Überwachung
§ 5 Private Kontrollstellen
§ 6 (aufgehoben)
§ 7 Strafvorschriften
§ 8 Bußgeldvorschriften
§ 9 Einziehung
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

§ 9a Geändertes Unionsrecht
§ 10 Inkrafttreten
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 9a (neu)




§ 9a Geändertes Unionsrecht


vorherige Änderung

 


(1) Wird eine in einer Vorschrift dieses Gesetzes oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung (innerstaatliche Vorschrift) genannte Vorschrift eines unmittelbar geltenden Rechtsakts der Europäischen Union aufgehoben oder für nicht mehr anwendbar erklärt, bleibt für Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 7 und 8, die bis zum Zeitpunkt der Aufhebung oder der Nichtanwendung begangen worden sind, die bis dahin geltende innerstaatliche Vorschrift abweichend von § 2 Absatz 3 des Strafgesetzbuchs und von § 4 Absatz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten weiter anwendbar.

(2) Durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates kann das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft in einer innerstaatlichen Vorschrift den Verweis auf eine Vorschrift in einem Rechtsakt

1. der Europäischen Union ändern, soweit es zur Anpassung an eine Änderung dieser Vorschrift erforderlich ist,

2. der Europäischen Union, die durch eine inhaltsgleiche Vorschrift der Europäischen Union ersetzt worden ist, durch den Verweis auf die ersetzende Vorschrift anpassen.




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