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Artikel 2 - Erstes Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln (1. TKGuaÄndG k.a.Abk.)

G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2409 (Nr. 49); Geltung ab 04.08.2009, abweichend Artikel 5
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Artikel 2 Weitere Änderung des Telekommunikationsgesetzes


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. März 2010 TKG § 3, § 40, § 66a, § 66d, § 66h, § 67, § 149

(900-15)

Das Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), zuletzt geändert durch Artikel 1 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nummer 8a wird folgende Nummer 8b eingefügt:

„8b.
„Service-Dienste" Dienste, insbesondere des Rufnummernbereichs (0)180, die bundesweit zu einem einheitlichen Entgelt zu erreichen sind;".

b)
Nummer 10a wird aufgehoben.

2.
§ 40 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird die Angabe „Satz 4" durch die Angabe „Satz 5" ersetzt.

b)
Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

„Die Erklärung des Teilnehmers zur Einrichtung oder Änderung der Betreibervorauswahl oder die von ihm erteilte Vollmacht zur Abgabe dieser Erklärung bedarf der Textform."

c)
Der bisherige Satz 4 wird Satz 5 und die Wörter „dieser Verpflichtung" werden durch die Wörter „der Verpflichtung nach Satz 1" ersetzt.

3.
§ 66a wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird das Wort „Geteilte-Kosten-Dienste" durch das Wort „Service-Dienste" ersetzt.

b)
Nach Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:

„Abweichend hiervon ist bei Service-Diensten neben dem Festnetzpreis der Mobilfunkhöchstpreis anzugeben, soweit für die Inanspruchnahme des Dienstes für Anrufe aus den Mobilfunknetzen Preise gelten, die von den Preisen für Anrufe aus den Festnetzen abweichen."

4.
§ 66d wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 3" durch die Angabe „Absatz 4" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 bis 3 wird jeweils die Angabe „Absatz 3" durch die Angabe „Absatz 4" ersetzt.

c)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) Der Preis für Anrufe bei Service-Diensten darf aus den Festnetzen höchstens 0,14 Euro pro Minute oder 0,20 Euro pro Anruf und aus den Mobilfunknetzen höchstens 0,42 Euro pro Minute oder 0,60 Euro pro Anruf betragen, soweit nach Absatz 4 Satz 4 keine abweichenden Preise erhoben werden können. Die Abrechnung darf höchstens im 60-Sekunden-Takt erfolgen."

d)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und in Satz 4 werden die Wörter „Absätzen 1 und 2" durch die Wörter „Absätzen 1 bis 3" ersetzt.

5.
In § 66h Abs. 3 Satz 1 und 3 wird jeweils das Wort „Geteilte-Kosten-Dienste" durch das Wort „Service-Dienste" ersetzt.

6.
§ 67 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird das Wort „Geteilte-Kosten-Dienste" durch das Wort „Service-Dienste" ersetzt.

b)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Für Anrufe aus den Mobilfunknetzen bei Service-Diensten legt die Bundesnetzagentur nach Anhörung der in Satz 1 genannten Stellen fest, ob der Anruf bezogen auf einen bestimmten Nummernteilbereich pro Minute oder pro Anruf abgerechnet wird; dies gilt nur, soweit die Tarifhoheit bei dem Anbieter liegt, der den Zugang zum Mobilfunknetz bereitstellt."

7.
§ 149 Abs. 1 Nr. 13a wird wie folgt gefasst:

„13a.
entgegen § 66a Satz 1, 2, 5, 6, 7 oder 8 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht,".



 

Zitierungen von Artikel 2 Erstes Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 1. TKGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 1. TKGuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 5 1. TKGuaÄndG Inkrafttreten
... der Absätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 2 tritt am ersten Tag des siebten auf die Verkündung dieses Gesetzes folgenden Kalendermonats ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2413
Artikel 3 TelVertrÄndG Änderung des Telekommunikationsgesetzes
... Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2409), wird wie folgt geändert: 1. ...