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Artikel 2 - Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen (TelVertrÄndG k.a.Abk.)
Artikel 2 Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004 (BGBl. I S. 1414), zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 6 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2355), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 7 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
- „2.
- bei Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung oder gegenüber einem sonstigen Marktteilnehmer ohne dessen zumindest mutmaßliche Einwilligung,".
- 2.
- Die Überschrift von Kapitel 4 wird wie folgt gefasst:
„Kapitel 4 Straf- und Bußgeldvorschriften". - 3.
- Die Überschrift von Kapitel 5 wird gestrichen.
- 4.
- Die §§ 20 bis 22 werden durch folgenden § 20 ersetzt:
„§ 20 Bußgeldvorschriften(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 7 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 2 gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung mit einem Telefonanruf wirbt.(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen."
Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 TelVertrÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TelVertrÄndG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
B. v. 03.03.2010 BGBl. I S. 254
Bekanntmachung UWGNB
... Juli 2009 (BGBl. I S. 2355) und 7. den am 4. August 2009 in Kraft getretenen Artikel 2 des eingangs genannten Gesetzes. Die Bundesministerin der Justiz S. ...
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