Anlage
2 zur
BGB-Informationspflichten-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
5. August 2002 (BGBl. I S. 3002), die zuletzt durch Artikel
9 des Gesetzes vom
29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2355) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Im Gestaltungshinweis 6 wird das Wort „Finanzdienstleistungen" durch das Wort „Dienstleistungen" ersetzt.
- 2.
- Im Gestaltungshinweis 9 werden die beiden Hinweise zu einem Widerrufsrecht nach § 312d Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit dem jeweils einleitenden Satzteil durch folgenden Wortlaut ersetzt:
„Bei einem Widerrufsrecht gemäß § 312d Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, das für einen Fernabsatzvertrag über die Erbringung einer Dienstleistung gilt, ist hier folgender Hinweis aufzunehmen:
-
- „Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben." "
Gesetz zur Modernisierung der Regelungen über Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte sowie Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge
G. v. 17.01.2011 BGBl. I S. 34