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§ 2 - Gesetz über die Errichtung des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung (BAFG)
Artikel 1 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2424 (Nr. 49); zuletzt geändert durch Artikel 584 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 04.08.2009; FNA: 96-15 Luftverkehr
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Geltung ab 04.08.2009; FNA: 96-15 Luftverkehr
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§ 2 Übergangsregelungen
(1) Spätestens sechs Monate nach Errichtung des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung finden Wahlen zur Personalvertretung statt. Bis zur Konstituierung des Personalrates werden die Aufgaben der Personalvertretung bei dem Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung vom Hauptpersonalrat beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur als Übergangspersonalrat des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung wahrgenommen. Der Übergangspersonalrat bestellt unverzüglich den Wahlvorstand für die Durchführung der Personalratswahlen im Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung.
(2) Absatz 1 Satz 1 und 3 gilt entsprechend für die Jugend- und Auszubildendenvertretung sowie die Schwerbehindertenvertretung beim Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung. Bis zur Neuwahl werden die Aufgaben von der Hauptschwerbehindertenvertretung sowie der Hauptjugend- und Auszubildendenvertretung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur wahrgenommen.
(3) Spätestens sechs Monate nach Errichtung des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung findet die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin statt. Bis zur Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin beim Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung werden ihre Aufgaben von der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wahrgenommen. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) Die Dienstvereinbarungen der Dienststelle Flugsicherung beim Luftfahrt-Bundesamt gelten bis zum Abschluss neuer Dienstvereinbarungen für alle Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung.
Text in der Fassung des Artikels 584 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. August 2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147 m.W.v. 8. September 2015
Frühere Fassungen von § 2 BAFG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 08.09.2015 | Artikel 584 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 2 BAFG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 BAFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BAFG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 584 10. ZustAnpV Änderung des Gesetzes über die Errichtung des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung
... In § 1 Absatz 2 Satz 1, 2 und 4 und Absatz 4 sowie § 2 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über die Errichtung des ...
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