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Artikel 2 - Gesetz zur Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung und zur Änderung und Anpassung weiterer Vorschriften (BAFGEG k.a.Abk.)
Artikel 2 Änderung des Luftverkehrsgesetzes
Artikel 2 wird in 100 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 4. August 2009 LuftVG § 12, § 16a, § 18a, § 18b, § 19, § 27a, § 27d, § 27e, § 29, § 29b, § 30, § 31, § 31b, § 31d, § 32, § 32b, § 63, § 64, § 67, § 70
Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 12 Abs. 2 Satz 3 werden die Wörter „der für die Flugsicherung zuständigen Stelle" durch die Wörter „dem Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung" ersetzt.
- 2.
- § 16a Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden die Wörter „der zuständigen Stelle" durch die Wörter „des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung" ersetzt.
- b)
- In Satz 2 werden die Wörter „der für die Flugsicherung zuständigen Stelle" durch die Wörter „dem Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung" ersetzt.
- 3.
- § 18a wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Bauwerke dürfen nicht errichtet werden, wenn dadurch Flugsicherungseinrichtungen gestört werden können. Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung entscheidet auf der Grundlage einer gutachtlichen Stellungnahme der Flugsicherungsorganisation, ob durch die Errichtung der Bauwerke Flugsicherungseinrichtungen gestört werden können. Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung teilt seine Entscheidung der zuständigen Luftfahrtbehörde des Landes mit."
- b)
- Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:„(1a) Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung unterrichtet die jeweils zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder über die Standorte aller Flugsicherungseinrichtungen und Bereiche um diese, in denen Störungen durch Bauwerke zu erwarten sind. Die Flugsicherungsorganisation meldet ihre Flugsicherungseinrichtungen und die Bereiche nach Satz 1 dem Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung. Die jeweils zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder unterrichten das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung, wenn sie von der Planung von Bauwerken innerhalb von Bereichen nach Satz 1 Kenntnis erhalten."
- c)
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Die Eigentümer und anderen Berechtigten haben auf Verlangen des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung zu dulden, dass Bauwerke, die den Betrieb von Flugsicherungseinrichtungen stören, in einer Weise verändert werden, dass Störungen unterbleiben. Das gilt nicht, wenn die Störungen durch Maßnahmen der Flugsicherungsorganisation mit einem Kostenaufwand verhindert werden können, der nicht über dem Geldwert der beabsichtigten Veränderung liegt."
- d)
- Dem Absatz 3 wird folgender Satz 2 angefügt:
„§ 30 Abs. 2 Satz 1, 2 und 4 bleibt unberührt."
- 4.
- § 18b wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung unterrichtet die zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder über die Bereiche, die für die Einrichtung und Überwachung von Verfahren für Flüge nach Instrumentenflugregeln aus Gründen der Hindernisfreiheit zu bewerten sind. Die zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder unterrichten das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung über Bauwerke, welche in diesem Bereich errichtet werden sollen."
- b)
- Dem Absatz 3 wird folgender Satz 2 angefügt:
„§ 30 Abs. 2 Satz 1, 2 und 4 bleibt unberührt."
- 5.
- In § 19 Abs. 5 Satz 2 werden die Wörter „von der für die Flugsicherung zuständigen Stelle, im Übrigen von dem jeweiligen Flugplatzunternehmer zu leisten" durch die Wörter „von demjenigen zu leisten, dessen Flugsicherungstätigkeit durch die Veränderung von Bauwerken unmittelbar gefördert und erleichtert wird; im Übrigen obliegt sie dem jeweiligen Flugplatzunternehmer" ersetzt.
- 6.
- In § 27a Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „zu" durch das Wort „für" ersetzt, das Wort „vollständig" gestrichen und die Wörter „der für die Flugsicherung zuständigen Stelle" durch die Wörter „des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung sowie der Flugsicherungsorganisation" ersetzt.
- 7.
- § 27d wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „für die Flugsicherung zuständigen Stelle" durch das Wort „Flugsicherungsorganisation" ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 werden die Wörter „für die Flugsicherung zuständigen Stelle" durch das Wort „Flugsicherungsorganisation" ersetzt.
- c)
- Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Einzelheiten der Kostenerstattung nach Satz 1 können vertraglich zwischen der Flugsicherungsorganisation und dem Flugplatzunternehmen geregelt werden."
- 8.
- Dem § 27e wird folgender Absatz 3 angefügt:„(3) Der Kostengläubiger nach § 31b Abs. 3 erhebt den Anteil der Gebühren, der den Aufwand für den Flugwetterdienst abdeckt, im Namen und für Rechnung des Deutschen Wetterdienstes."
- 9.
- In § 29 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „für die Flugsicherung zuständigen Stelle" durch das Wort „Flugsicherungsorganisation" ersetzt.
- 10.
- In § 29b Abs. 2 werden die Wörter „für die Flugsicherung zuständige Stelle" durch das Wort „Flugsicherungsorganisation" ersetzt.
- 11.
- § 30 Abs. 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„In den §§ 12, 13 und 15 bis 19 treten bei militärischen Flugplätzen an Stelle der Flugsicherungsorganisation und der genannten Luftfahrtbehörden die Behörden der Bundeswehrverwaltung." - 12.
- § 31 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Nr. 16 werden die Wörter „von der für die Flugsicherung zuständigen Stelle" durch die Wörter „vom Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung oder der Flugsicherungsorganisation" ersetzt und die Angabe „(§ 32)" gestrichen.
- b)
- In Absatz 2 Nr. 18 werden die Wörter „das Luftfahrt-Bundesamt oder die für die Flughafenkoordinierung, die Flugsicherung und die Luftsportgeräte zuständigen Stellen" durch die Wörter „das Luftfahrt-Bundesamt, das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung, die Flugsicherungsorganisation oder die für die Flughafenkoordinierung und die Luftsportgeräte zuständigen Stellen" ersetzt.
- c)
- In Absatz 3 werden die Wörter „der für die Flugsicherung zuständigen Stelle" durch die Wörter „der Flugsicherungsorganisation" ersetzt.
- 13.
- § 31b wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird das Wort „Flugsicherungsunternehmen" durch das Wort „Flugsicherungsorganisation" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 und 4 Satz 1 werden jeweils
- aa)
- die Wörter „das Flugsicherungsunternehmen" durch die Wörter „die Flugsicherungsorganisation",
- bb)
- die Wörter „dem Flugsicherungsunternehmen" durch die Wörter „der Flugsicherungsorganisation",
- cc)
- die Wörter „des Flugsicherungsunternehmens" durch die Wörter „der Flugsicherungsorganisation",
- dd)
- das Wort „Kostengläubiger" durch das Wort „Kostengläubigerin"
- c)
- In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Nr. 6" durch die Angabe „Nr. 7" ersetzt.
- d)
- In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „des Flugsicherungsunternehmens" durch die Wörter „der Flugsicherungsorganisation" und das Wort „Luftfahrt-Bundesamtes" durch die Wörter „Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung" ersetzt.
- e)
- Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „Das Flugsicherungsunternehmen" durch die Wörter „Die Flugsicherungsorganisation" und das Wort „seiner" durch das Wort „ihrer" ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 werden das Wort „Seine" durch das Wort „Ihre" und das Wort „ihm" durch das Wort „ihr" ersetzt.
- 14.
- § 31d wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Die Beauftragten nach den §§ 31a und 31c arbeiten nach den Richtlinien des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und unterstehen seiner Rechts- und Fachaufsicht. Beauftragte nach § 31b Abs. 1 unterstehen der Rechtsaufsicht des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung; die Beauftragte nach § 31b Abs. 1 Satz 1 untersteht bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 27c Abs. 2 Nr. 1 der Fachaufsicht des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung; Beauftragte nach § 31b Abs. 1 Satz 2 unterstehen bei der Wahrnehmung der Aufgaben der Fachaufsicht des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann im Falle des § 31c die Rechts- und Fachaufsicht auf das Luftfahrt-Bundesamt übertragen. In den Bereichen, in denen die Flugsicherungsorganisation als Beliehene tätig ist, kann das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung von der Flugsicherungsorganisation Berichte und die Vorlage von Aufzeichnungen aller Art zu jeder Zeit verlangen. Darüber hinaus ist den Bediensteten des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung und den von ihnen beauftragten Personen das Betreten der Grundstücke und Geschäftsräume durch die Flugsicherungsorganisation zu gestatten, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist. In den Bereichen einer privatrechtlichen Betätigung der Flugsicherungsorganisation gilt darüber hinaus, dass das Betreten außerhalb der Geschäftszeiten oder, wenn die Geschäftsräume sich in einer Wohnung befinden, ohne Einverständnis nur zulässig und insoweit zu dulden ist, wie dies zur Verhütung von dringenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist und bei der Flugsicherungsorganisation in diesen Bereichen Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot oder Gebot im Zusammenhang mit der privatrechtlichen Betätigung vorliegen. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung wird insoweit eingeschränkt."
- b)
- Absatz 4 wird wie folgt gefasst:„(4) Gegen die Entscheidungen des Beauftragten im Rahmen seines Auftrags ist der Widerspruch statthaft. Hilft der Beauftragte nicht ab, so entscheidet das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung. Im Falle des § 31b Abs. 3 erfolgt die Entscheidung über den Widerspruch durch das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung. Im Falle des § 31a ist die Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, zu richten. In den Fällen der §§ 31b und 31c ist die Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Beauftragten, zu richten. Ist im Falle des § 31b Abs. 2 Satz 2 eine natürliche Person beauftragt, so ist die Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland zu richten, vertreten durch das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung."
- c)
- Folgender Absatz 5 wird angefügt:„(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Entscheidungen der Beauftragten haben keine aufschiebende Wirkung."
- 15.
- § 32 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird wie folgt geändert:
- i.
- Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
- „6.
- die Kosten (Gebühren und Auslagen) für Amtshandlungen zur Durchführung der Flughafenkoordinierung; Absatz 1 Satz 1 Nr. 13 Satz 2, 3, 4 zweiter Halbsatz und Satz 5 gilt entsprechend;".
- ii.
- Nach Nummer 6 werden folgende Nummern 7 und 8 angefügt:
- „7.
- die Kosten (Gebühren und Auslagen) für Amtshandlungen zur Durchführung der Flugsicherung;
- 8.
- die Festlegung von Flugverfahren für Flüge innerhalb von Kontrollzonen, für An- und Abflüge zu und von Flugplätzen mit Flugverkehrskontrollstelle und für Flüge nach Instrumentenflugregeln, einschließlich der Flugwege, Flughöhen und Meldepunkte."
- bb)
- Die Sätze 2 bis 6 werden aufgehoben.
- b)
- Nach Absatz 4 werden die folgenden Absätze 4a bis 4c eingefügt:„(4a) In Rechtsverordnungen nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 6 und 7 bestimmt das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren.
- 1.
- Für Amtshandlungen nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 6 sind die Gebührensätze so zu bemessen, dass der mit den Amtshandlungen verbundene Verwaltungsaufwand für die Flughafenkoordinierung gedeckt wird. Es kann festgelegt werden, dass die Kosten vom Flughafenkoordinator erhoben werden können.
- 2.
- Für Amtshandlungen nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 7 können feste Sätze, auch in der Form von Gebühren nach Zeitaufwand, oder Rahmensätze vorgesehen werden. Die Gebührensätze sind, soweit nicht das Recht der Europäischen Gemeinschaft eine abweichende Regelung enthält, so zu bemessen, dass der mit den Amtshandlungen verbundene Verwaltungsaufwand gedeckt wird. Die in den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere in den Artikeln 14 und 15 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004, enthaltenen Grundsätze sind zu berücksichtigen. Bei begünstigenden Amtshandlungen sind daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen für den Gebührenschuldner angemessen zu berücksichtigen. Die Kostenbefreiung, die Kostengläubigerschaft, die Kostenschuldnerschaft, der Umfang der zu erstattenden Auslagen und die Kostenerhebung können abweichend vom Verwaltungskostengesetz geregelt werden. Es kann insbesondere festgelegt werden, dass die Kosten von der Flugsicherungsorganisation oder von einer nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft oder aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarung errichteten Stelle erhoben werden können. Zu den nach § 10 Abs. 1 des Verwaltungskostengesetzes zu erhebenden Auslagen ist eine für die Amtshandlungen nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 nach dem Umsatzsteuergesetz geschuldete Umsatzsteuer hinzuzurechnen. Von der Kostenpflicht können Flugplatzunternehmer von solchen Flugplätzen ausgenommen werden, die unter die Regelung von § 27d Abs. 4 Satz 1 fallen.
(4b) Rechtsverordnungen nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 2, die sich auf die Art und Beschaffenheit von funktechnischen Anlagen, Einrichtungen und Geräten für die Flugsicherung und für die Flugsicherungsausrüstung an Bord beziehen, sind im Benehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie zu erlassen. Rechtsverordnungen nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 5 werden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung erlassen; die Regelungen des Berufsbildungsgesetzes bleiben unberührt.(4c) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 2, 3, 4, 5, 7 und 8 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung übertragen. Verordnungen nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 8, die von besonderer Bedeutung für den Schutz der Bevölkerung vor Fluglärm sind, werden im Benehmen mit dem Umweltbundesamt erlassen."
- 16.
- § 32b wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden die Wörter „der für die Flugsicherung zuständigen Stelle" durch die Wörter „des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung und der Flugsicherungsorganisation" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „sowie die für die Flugsicherung zuständige Stelle unterrichtet" durch die Wörter „das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung sowie die Flugsicherungsorganisation unterrichten" ersetzt.
- c)
- In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „sowie der für die Flugsicherung zuständigen Stelle" durch ein Komma und die Wörter „dem Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung sowie der Flugsicherungsorganisation" ersetzt sowie Satz 2 wie folgt gefasst:
„Halten die Genehmigungsbehörde, das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung oder die Flugsicherungsorganisation die vorgeschlagenen Maßnahmen für nicht geeignet oder für nicht durchführbar, so teilen sie dies der Kommission unter Angabe der Gründe mit." - d)
- In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Vertreter der für die Flugverkehrskontrolle zuständigen Stelle" und das nachfolgende Komma gestrichen.
- e)
- In Absatz 6 Satz 1 wird nach dem Wort „Genehmigungsbehörde" ein Komma eingefügt und werden die Wörter „sowie die für die Flugsicherung zuständige Stelle" durch die Wörter „das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung sowie die Flugsicherungsorganisation" ersetzt.
- 17.
- In § 63 Nr. 1 werden nach den Wörtern „sowie für" die Wörter „Ordnungswidrigkeiten, die von militärischen Luftfahrzeugführern mit militärischen Luftfahrzeugen begangen werden, und für" gestrichen.
- 18.
- In § 63 Nr. 3 wird der den Satz abschließende Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt:
- „4.
- das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung für Ordnungswidrigkeiten nach § 58 Abs. 1 Nr. 10 im Zusammenhang mit der Verletzung von Regeln über das Führen von Luftfahrzeugen, Flüge nach Sichtflug- oder Instrumentenflugregeln, Flugverfahren und die damit verbundenen Festlegungen und Anordnungen der Flugverkehrskontrolle sowie für Ordnungswidrigkeiten, die von militärischen Luftfahrzeugführern mit militärischen Luftfahrzeugen begangen werden."
- 19.
- In § 64 Abs. 9 Nr. 2 werden die Wörter „das Flugsicherungsunternehmen" durch die Wörter „die Flugsicherungsorganisation" ersetzt.
- 20.
- In § 67 werden die Wörter „das Flugsicherungsunternehmen" durch die Wörter „die Flugsicherungsorganisation" ersetzt.
- 21.
- In § 70 Abs. 2 werden die Wörter „das Flugsicherungsunternehmen" durch die Wörter „die Flugsicherungsorganisation" ersetzt.
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