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Artikel 11 - Gesetz zur Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung und zur Änderung und Anpassung weiterer Vorschriften (BAFGEG k.a.Abk.)
Artikel 11 Änderung der Luftverkehrs-Ordnung
Artikel 11 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 4. August 2009 LuftVO § 5, § 5b, § 7, § 9a, § 10, § 11, § 11b, § 14, § 21, § 21a, § 22, § 25, § 26, § 26a, § 26b, § 26d, § 27, § 27a, § 28, § 31, § 37, Anlage 4
Die Luftverkehrs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 580), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. September 2008 (BGBl. I S. 1834), wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem § 5b Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Meldungen von Ereignissen nach Satz 1 werden vom Luftfahrt-Bundesamt sofort nach ihrem Erhalt auch an das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung weitergeleitet." - 2.
- In § 7 Abs. 3 werden die Wörter „Wirtschaft und Arbeit" durch die Wörter „Wirtschaft und Technologie" ersetzt.
- 3.
- In § 9a Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Flugsicherungsunternehmen" durch die Wörter „Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung" ersetzt.
- 4.
- § 10 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 3 werden die Wörter „dem Flugsicherungsunternehmen" durch die Wörter „der Flugsicherungsorganisation" ersetzt.
- b)
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In den Sätzen 1 und 2 werden jeweils die Wörter „Das Flugsicherungsunternehmen" durch die Wörter „Die Flugsicherungsorganisation" und die Wörter „Übungsflugverkehr" und „Übungsluftverkehr" durch das Wort „Flugverkehr" ersetzt.
- bb)
- In Satz 3 wird das Wort „Übungsflugverkehr" durch das Wort „Flugverkehr" und werden die Wörter „das Flugsicherungsunternehmen" durch die Wörter „die Flugsicherungsorganisation" ersetzt.
- 5.
- In § 11 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „Flugsicherungsunternehmen" durch die Wörter „Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung" ersetzt.
- 6.
- In § 14 Satz 1 werden die Wörter „dem Flugsicherungsunternehmen" durch die Wörter „der Flugsicherungsorganisation" ersetzt.
- 7.
- § 21a Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden die Wörter „das Flugsicherungsunternehmen" durch die Wörter „die Flugsicherungsorganisation" ersetzt.
- b)
- In Satz 2 werden die Wörter „des Flugsicherungsunternehmens" durch die Wörter „der Flugsicherungsorganisation" ersetzt.
- 8.
- § 22 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung legt die Flugplatzverkehrszonen fest und gibt sie in den Nachrichten für Luftfahrer bekannt." - 9.
- § 25 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung" durch die Wörter „Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung" ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 wird das Wort „Flugsicherungsunternehmen" durch die Wörter „Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung" ersetzt.
- 10.
- In § 26 Abs. 1 Satz 3 wird das Wort „Flugsicherungsunternehmen" durch die Wörter „Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung" ersetzt.
- 11.
- § 26a wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung kann allgemein, die Flugsicherungsorganisation im Einzelfall Ausnahmen zulassen." - b)
- In Absatz 3 werden nach dem Wort „Flugfunkdienst" ein Komma und die Wörter „die nicht von dem Flugsicherungsunternehmen betrieben werden" gestrichen und das Wort „Flugsicherungsunternehmen" durch die Wörter „Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung" ersetzt.
- 12.
- In § 26b Abs. 2 wird das Wort „Flugsicherungsunternehmen" durch die Wörter „Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung" ersetzt.
- 13.
- In § 26d Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 wird jeweils das Wort „Flugsicherungsunternehmen" durch die Wörter „Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung" ersetzt.
- 14.
- In § 27 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 wird jeweils das Wort „Flugsicherungsunternehmen" durch die Wörter „Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung" ersetzt.
- 15.
- § 27a Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden die Wörter „Luftfahrt-Bundesamt" durch die Wörter „Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung" ersetzt.
- b)
- Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit des Luftverkehrs sowie für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung kann die Flugsicherungsorganisation im Einvernehmen mit dem Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung im Einzelfall Flugverfahren durch Allgemeinverfügung festlegen." - c)
- Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze angefügt:
„Bei Gefahr im Verzug kann die Flugsicherungsorganisation ohne Einvernehmen mit dem Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung im Einzelfall Flugverfahren durch Allgemeinverfügung festlegen. Das Einvernehmen wird in einem solchen Fall unverzüglich hergestellt; wird das Einvernehmen nicht innerhalb von 48 Stunden hergestellt, ist die Festlegung des Flugverfahrens von der Flugsicherungsorganisation aufzuheben. Die Dauer der Festlegung eines Flugverfahrens nach Satz 2 darf drei Monate nicht überschreiten."
- 16.
- § 28 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 3 werden die Wörter „Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen" durch die Wörter „Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung im Einvernehmen mit dem Luftfahrt-Bundesamt" ersetzt.
- b)
- In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „Flugsicherungsunternehmen" durch die Wörter „Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung" ersetzt.
- 17.
- § 31 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 3 wird das Wort „Flugsicherungsunternehmen" durch die Wörter „Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung" ersetzt.
- b)
- In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „Das Flugsicherungsunternehmen" durch die Wörter „Die Flugsicherungsorganisation" ersetzt.
- 18.
- § 37 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Flugsicherungsunternehmen kann" durch die Wörter „Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung kann allgemein, die Flugsicherungsorganisation kann im Einzelfall" ersetzt.
- b)
- In Absatz 4 wird das Wort „Flugsicherungsunternehmen" durch die Wörter „Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung" ersetzt.
- 19.
- In Anlage 4 (zu § 10 Abs. 2 LuftVO) werden in der Zeile „D" die Wörter „Verkehrsinformationen zwischen VFR- und IFR-Flügen" durch die Wörter „Verkehrsinformationen VFR zu IFR und VFR zu VFR" ersetzt.
- 20.
- In § 9a Abs. 1 Satz 3, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1 Satz 2, § 21 Abs. 4 Satz 2, § 25 Abs. 3, § 26a Abs. 3, § 26b Abs. 2, § 26d Abs. 2, § 27 Abs. 2, § 28 Abs. 4 Satz 2, § 31 Abs. 3, § 37 Abs. 4 werden jeweils die Wörter „im Verkehrsblatt - Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen der Bundesrepublik Deutschland - oder" gestrichen.
- 21.
- In § 5 Abs. 6 Satz 1, § 10 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2, § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 11b Abs. 1, § 21 Abs. 4 Satz 2, § 25 Abs. 1 Satz 2 und § 28 Abs. 3 werden jeweils die Wörter „Bau- und Wohnungswesen" durch die Wörter „Bau und Stadtentwicklung" ersetzt.
Zitierungen von Artikel 11 Gesetz zur Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung und zur Änderung und Anpassung weiterer Vorschriften
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 11 BAFGEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BAFGEG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Zweihunderteinundfünfzigste Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Hubschraubersonderlandeplatz Oberschleißheim)
V. v. 26.06.2013 BAnz AT 05.07.2013 V1; zuletzt geändert durch Artikel 56 V. v. 30.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 339
Eingangsformel EDNX-IFR-PV
... ist, in Verbindung mit § 27a Absatz 2 Satz 1 der Luftverkehrs-Ordnung, der zuletzt durch Artikel 11 Nummer 15 Buchstabe a des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2424 ) geändert worden ist, verordnet das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung im Benehmen mit ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung luftverkehrsrechtlicher Vorschriften
G. v. 24.08.2009 BGBl. I S. 2942
Artikel 2 LuftVRÄndG Änderung der Luftverkehrs-Ordnung
... der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 580), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2424) geändert worden ist, wird wie folgt ...
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