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§ 2 - Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSG)
Artikel 1 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2433 (Nr. 49); zuletzt geändert durch Artikel 9a G. v. 28.04.2020 BGBl. I S. 960
Geltung ab 04.08.2009 bzw. 01.03.2010; FNA: 2129-54 Umweltschutz
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Geltung ab 04.08.2009 bzw. 01.03.2010; FNA: 2129-54 Umweltschutz
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§ 2 Schutz in der Medizin
§ 2 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) In Ausübung der Heil- oder Zahnheilkunde am Menschen dürfen beim Betrieb von Anlagen, die nichtionisierende Strahlung aussenden können, die in einer Rechtsverordnung nach § 5 für bestimmte Anwendungsarten festgelegten Werte nur dann überschritten werden, wenn eine berechtigte Person hierfür die rechtfertigende Indikation gestellt hat.
(2) Berechtigte Person nach Absatz 1 ist,
- 1.
- wer als Ärztin oder Arzt oder Zahnärztin oder Zahnarzt approbiert ist oder
- 2.
- wer sonst zur Ausübung des ärztlichen oder zahnärztlichen Berufs berechtigt ist
(3) Die rechtfertigende Indikation nach Absatz 1 ist die Entscheidung, dass und in welcher Weise nichtionisierende Strahlung am Menschen in der Heil- oder Zahnheilkunde angewendet wird. Sie erfordert die Feststellung, dass der gesundheitliche Nutzen einer Anwendung nichtionisierender Strahlung am Menschen größer ist als ihr Risiko.
(4) Bei Anwendungen nach Absatz 1 sind die in einer Rechtsverordnung nach § 5 festgelegten weiteren Anforderungen einzuhalten.
Zitierungen von § 2 NiSG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 NiSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
NiSG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 NiSG Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
... vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung der Betrieb von Anlagen nach § 2 Absatz 1 in Ausübung der Heil- oder Zahnheilkunde bestimmten Anforderungen genügen muss, ...
§ 8 NiSG Bußgeldvorschriften
... Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 einen dort ... 5 Absatz 1 Nummer 1 einen dort genannten Wert überschreitet, 2. entgegen § 2 Absatz 4 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 eine dort ...
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