Anlagen, die nichtionisierende Strahlung aussenden können, dürfen zu kosmetischen Zwecken oder sonstigen Anwendungen am Menschen außerhalb der Heil- oder Zahnheilkunde nur betrieben werden, wenn bei ihrem Betrieb die in einer Rechtsverordnung nach §
5 festgelegten Anforderungen eingehalten werden.
V. v. 20.07.2011 BGBl. I S. 1412
V. v. 20.07.2011 BGBl. I S. 1412