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§ 4 - Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSG)

Artikel 1 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2433 (Nr. 49); zuletzt geändert durch Artikel 9a G. v. 28.04.2020 BGBl. I S. 960
Geltung ab 04.08.2009 bzw. 01.03.2010; FNA: 2129-54 Umweltschutz
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§ 4 Nutzungsverbot für Minderjährige



Die Benutzung von Anlagen nach § 3 zur Bestrahlung der Haut mit künstlicher ultravioletter Strahlung in Sonnenstudios, ähnlichen Einrichtungen oder sonst öffentlich zugänglichen Räumen darf Minderjährigen nicht gestattet werden.

 
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Zitierungen von § 4 NiSG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 NiSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in NiSG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 NiSG Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
... Schutz von Minderjährigen an den Betrieb von Anlagen zu stellen sind, die nicht von § 4 erfasst werden, 6. a) welche Anforderungen an die erforderlichen fachlichen Kenntnisse ...
§ 8 NiSG Bußgeldvorschriften
... einer Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 2 eine Anlage betreibt, 4. entgegen § 4 einer Minderjährigen oder einem Minderjährigen die Benutzung einer Anlage gestattet ...
 
Zitat in folgenden Normen

Gesetz zur Regelung des Schutzes vor nichtionisierender Strahlung
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2433
Artikel 3 NiSGEG Inkrafttreten
... Artikel 1 §§ 4 , 5, 6 Absatz 1 und 2 sowie § 7 und Artikel 2 treten am Tag nach der Verkündung dieses ...