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Änderung § 1 NiSG vom 26.05.2021
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§ 1 NiSG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.05.2021 geltenden Fassung | § 1 NiSG n.F. (neue Fassung) in der am 26.05.2021 geltenden Fassung durch Artikel 9a G. v. 28.04.2020 BGBl. I S. 960; zuletzt geändert durch Artikel 19 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 1087 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Anwendungsbereich | |
(1) 1 Dieses Gesetz regelt den Schutz und die Vorsorge im Hinblick auf schädliche Wirkungen nichtionisierender Strahlung, die durch die Anwendung nichtionisierender Strahlung am Menschen verursacht werden können. 2 Es gilt für 1. den Betrieb von Anlagen zur medizinischen Anwendung nichtionisierender Strahlung in der Heil- und Zahnheilkunde und 2. für den Betrieb von Anlagen zur Anwendung nichtionisierender Strahlung außerhalb der Medizin, soweit die Anlagen gewerblichen Zwecken dienen oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Anwendung finden. (2) Nichtionisierende Strahlung umfasst 1. elektrische, magnetische und elektromagnetische Felder in einem Frequenzbereich von 0 Hertz bis 300 Gigahertz, 2. optische Strahlung im Wellenlängenbereich von 100 Nanometern bis 1 Millimeter sowie 3. Ultraschall im Frequenzbereich von 20 Kilohertz bis 1 Gigahertz. | |
(Text alte Fassung) (3) Die Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes, des Medizinproduktegesetzes und die auf diese Gesetze gestützten Rechtsverordnungen bleiben unberührt. | (Text neue Fassung) (3) Die Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes und die auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen sowie die Vorschriften des Medizinprodukterechts bleiben unberührt. |
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