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Artikel 5 - Gesetz zur Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten (StraftVVG k.a.Abk.)
Artikel 5 Zitiergebot
Das Grundrecht auf Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes) wird durch Artikel 3 Nr. 5 dieses Gesetzes, das Grundrecht des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 Abs. 1 des Grundgesetzes) wird durch Artikel 3 Nr. 1, Artikel 4 Abs. 1 und 6 dieses Gesetzes und das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) wird durch Artikel 3 Nr. 2 und 3 dieses Gesetzes eingeschränkt.
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