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Änderung § 12a PKGrG vom 07.12.2016

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§ 12a PKGrG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.12.2016 geltenden Fassung
§ 12a PKGrG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 13b G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
 
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§ 12a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 12a Übergangsregelung


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Bei der Berechnung der Amtszeit nach § 5b Absatz 1 Satz 1 ist der bisher in dem Amt als die oder der Ständige Bevollmächtigte in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis verbrachte Zeitraum anzurechnen.