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Änderung § 3 PKGrG vom 07.12.2016
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§ 3 PKGrG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 07.12.2016 geltenden Fassung | § 3 PKGrG n.F. (neue Fassung) in der am 07.12.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 30.11.2016 BGBl. I S. 2746 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Zusammentritt | |
(Text alte Fassung) (1) Das Parlamentarische Kontrollgremium tritt mindestens einmal im Vierteljahr zusammen. Es gibt sich eine Geschäftsordnung. | (Text neue Fassung) (1) 1 Das Parlamentarische Kontrollgremium tritt mindestens einmal im Vierteljahr zusammen. 2 Es wählt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter. 3 Es gibt sich eine Geschäftsordnung. |
(2) Jedes Mitglied kann die Einberufung und die Unterrichtung des Parlamentarischen Kontrollgremiums verlangen. | |
(3) Das Parlamentarische Kontrollgremium übt seine Tätigkeit auch über das Ende einer Wahlperiode des Deutschen Bundestages hinaus so lange aus, bis der nachfolgende Deutsche Bundestag gemäß § 2 entschieden hat. | (3) 1 Beschlüsse des Parlamentarischen Kontrollgremiums können außerhalb der Sitzungen im schriftlichen oder elektronischen Umlaufverfahren gefasst werden, sofern keine geheimhaltungsbedürftigen Sachverhalte betroffen sind. 2 Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung. (4) Das Parlamentarische Kontrollgremium übt seine Tätigkeit auch über das Ende einer Wahlperiode des Deutschen Bundestages hinaus so lange aus, bis der nachfolgende Deutsche Bundestag gemäß § 2 entschieden hat. |
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