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Änderung § 4 PKGrG vom 07.12.2016

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§ 4 PKGrG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.12.2016 geltenden Fassung
§ 4 PKGrG n.F. (neue Fassung)
in der am 07.12.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 30.11.2016 BGBl. I S. 2746

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Pflicht der Bundesregierung zur Unterrichtung


(Text alte Fassung)

(1) 1 Die Bundesregierung unterrichtet das Parlamentarische Kontrollgremium umfassend über die allgemeine Tätigkeit der in § 1 Absatz 1 genannten Behörden und über Vorgänge von besonderer Bedeutung. 2 Auf Verlangen des Parlamentarischen Kontrollgremiums hat die Bundesregierung auch über sonstige Vorgänge zu berichten.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Bundesregierung unterrichtet das Parlamentarische Kontrollgremium umfassend über die allgemeine Tätigkeit der in § 1 Absatz 1 genannten Behörden und über Vorgänge von besonderer Bedeutung. 2 Vorgänge von besonderer Bedeutung sind insbesondere

1. wesentliche Änderungen im Lagebild der äußeren und inneren Sicherheit,

2. behördeninterne Vorgänge mit erheblichen Auswirkungen auf die Aufgabenerfüllung,

3. Einzelvorkommnisse, die Gegenstand politischer Diskussionen oder öffentlicher Berichterstattung sind.

3
Auf Verlangen des Parlamentarischen Kontrollgremiums hat die Bundesregierung auch über sonstige Vorgänge zu berichten.

(2) Die politische Verantwortung der Bundesregierung für die in § 1 genannten Behörden bleibt unberührt.