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Änderung § 12 PKGrG vom 07.12.2016
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 12 PKGrG, alle Änderungen durch Artikel 1 PKGrGÄndG am 7. Dezember 2016 und Änderungshistorie des PKGrGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 12 PKGrG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 07.12.2016 geltenden Fassung | § 12 PKGrG n.F. (neue Fassung) in der am 07.12.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 30.11.2016 BGBl. I S. 2746 |
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(Text alte Fassung) § 12 Personal- und Sachausstattung des Kontrollgremiums | (Text neue Fassung)§ 12 Beschäftigte des Kontrollgremiums |
(1) Dem Parlamentarischen Kontrollgremium werden zur Unterstützung im erforderlichen Umfang Beschäftigte der Bundestagsverwaltung beigegeben. Die dafür zur Verfügung zu stellende Personal- und Sachausstattung ist im Einzelplan des Deutschen Bundestages gesondert auszuweisen. Für die Beschäftigten gelten § 10 Absatz 1 und § 11 Absatz 1 Satz 2 entsprechend. (2) Die Aufträge für die Beschäftigten werden im Einzelfall durch Weisungen des Gremiums - in organisatorischen Fragen und in Eilfällen auch des Vorsitzenden -erteilt. (3) Nach Maßgabe dieser Weisungen ist den Beschäftigten im Rahmen der Informationsrechte des Gremiums nach § 5 Auskunft zu ihren Fragen zu erteilen sowie Einsicht in die erforderlichen Akten und Dateien zu gewähren. § 6 Absatz 2 gilt entsprechend. | (1) 1 Dem Parlamentarischen Kontrollgremium werden zur Unterstützung im erforderlichen Umfang Beschäftigte der Bundestagsverwaltung beigegeben. 2 Die oder den Ständigen Bevollmächtigten unterstützt eine Leitende Beamtin oder ein Leitender Beamter. 3 Die dafür zur Verfügung zu stellende Personal- und Sachausstattung ist im Einzelplan des Deutschen Bundestages in einem gesonderten Kapitel für die parlamentarische Kontrolle der Nachrichtendienste auszuweisen. 4 Für die Beschäftigten gelten § 10 Absatz 1 und § 11 Absatz 1 Satz 2 entsprechend. (2) 1 Die oder der Ständige Bevollmächtigte ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter der dem Gremium beigegebenen Beschäftigten. 2 Dies gilt auch für diejenigen Beschäftigten, die der Kommission nach dem Artikel 10-Gesetz beigegeben sind. (3) 1 Die Aufträge für die Beschäftigten werden im Einzelfall durch Weisungen des Parlamentarischen Kontrollgremiums, in organisatorischen Fragen und in Eilfällen durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden sowie darüber hinaus - im Rahmen der Vorgaben des Parlamentarischen Kontrollgremiums - durch die Ständige Bevollmächtigte oder den Ständigen Bevollmächtigten erteilt. 2 Für die Beschäftigten gilt § 5 nach Maßgabe der Weisungen entsprechend. |
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