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Artikel 3 - Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht (VerbrKredRLUG k.a.Abk.)
Artikel 3 Änderung des Unterlassungsklagengesetzes
Artikel 3 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 11. Juni 2010 UKlaG § 14, mWv. 31. Oktober 2009 § 2, § 13, § 13a, § 14
Das Unterlassungsklagengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 2002 (BGBl. I S. 3422, 4346), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2319), wird wie folgt geändert:
abweichendes Inkrafttreten am 31.10.2009
- 1.
- In § 2 Abs. 2 Nr. 1 werden das Wort „Gesetzbuchs" durch das Wort „Rechts" und nach dem Wort „Ratenlieferungsverträge" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt sowie nach dem Wort „Darlehensvermittlungsverträge" die Wörter „und Zahlungsdienste" eingefügt.
- 2.
- § 13 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Wer geschäftsmäßig Post-, Telekommunikations- oder Telemediendienste erbringt oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirkt, hat
- 1.
- qualifizierten Einrichtungen, die nachweisen, dass sie in die Liste gemäß § 4 oder in das Verzeichnis der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 4 der Richtlinie 98/27/EG eingetragen sind,
- 2.
- rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen und
- 3.
- Industrie- und Handelskammern oder den Handwerkskammern
- b)
- Absatz 3 wird aufgehoben.
- c)
- Absatz 4 wird Absatz 3.
- d)
- Absatz 5 wird aufgehoben.
- 3.
- § 13a wird wie folgt geändert:
- 4.
- Die Überschrift von Abschnitt 4 wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt 4 Außergerichtliche Schlichtung". - 5.
- § 14 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 14 Schlichtungsverfahren". - b)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Bei Streitigkeiten aus der Anwendung
- 1.
- der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs betreffend Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen oder
- 2.
- der §§ 675c bis 676c des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Ende abweichendes Inkrafttreten
- c)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.
- bb)
- Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:
- „2.
- der §§ 491 bis 509 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder".
- cc)
- Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.
abweichendes Inkrafttreten am 31.10.2009
- d)
- Absatz 2 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Das Bundesministerium der Justiz regelt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die näheren Einzelheiten des Verfahrens der Schlichtungsstelle nach Absatz 1 und die Zusammenarbeit mit vergleichbaren Stellen zur außergerichtlichen Streitbeilegung in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. Das Verfahren ist auf die Verwirklichung des Rechts auszurichten und es muss gewährleisten, dass- 1.
- die Schlichtungsstelle unabhängig ist und unparteiisch handelt,
- 2.
- ihre Verfahrensregelungen für Interessierte zugänglich sind und
- 3.
- die Beteiligten des Schlichtungsverfahrens rechtliches Gehör erhalten, insbesondere Tatsachen und Bewertungen vorbringen können."
Ende abweichendes Inkrafttreten
Zitierungen von Artikel 3 Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 VerbrKredRLUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VerbrKredRLUG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 11 VerbrKredRLUG Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... (2) Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe h bis j und Nr. 44 bis 47, Artikel 2 Nr. 2, 3, 4 und 6a, Artikel 3 Nr. 1 bis 5 Buchstabe a, b und d, Artikel 4 Nr. 1 bis 8, Artikel 8 Abs. 6, 7 und 11 Nr. 2 sowie ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Einführung einer Musterwiderrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge, zur Änderung der Vorschriften über das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen und zur Änderung des Darlehensvermittlungsrechts
G. v. 24.07.2010 BGBl. I S. 977
Artikel 3 VDLRÄndG Änderung des Unterlassungsklagengesetzes
... Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 2002 (BGBl. I S. 3422, 4346), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2355) geändert worden ist, werden nach dem Wort ...
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