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Artikel 1 - Gesetz über die Internetversteigerung in der Zwangsvollstreckung und zur Änderung anderer Gesetze (IntVerstZVG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung der Zivilprozessordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 5. August 2009 ZPO § 814, § 816, § 817

Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 8 Absatz 3 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2355) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 814 wird wie folgt geändert:

a)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt:

„(2) Eine öffentliche Versteigerung kann nach Wahl des Gerichtsvollziehers

1.
als Versteigerung vor Ort oder

2.
als allgemein zugängliche Versteigerung im Internet über eine Versteigerungsplattform

erfolgen.

(3) Die Landesregierungen bestimmen für die Versteigerung im Internet nach Absatz 2 Nummer 2 durch Rechtsverordnung

1.
den Zeitpunkt, von dem an die Versteigerung zugelassen ist,

2.
die Versteigerungsplattform,

3.
die Zulassung zur und den Ausschluss von der Teilnahme an der Versteigerung; soweit die Zulassung zur Teilnahme oder der Ausschluss von einer Versteigerung einen Identitätsnachweis natürlicher Personen vorsieht, ist spätestens ab dem 1. Januar 2013 auch die Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises (§ 18 des Personalausweisgesetzes) zu diesem Zweck zu ermöglichen,

4.
Beginn, Ende und Abbruch der Versteigerung,

5.
die Versteigerungsbedingungen und die sonstigen rechtlichen Folgen der Versteigerung einschließlich der Belehrung der Teilnehmer über den Gewährleistungsausschluss nach § 806,

6.
die Anonymisierung der Angaben zur Person des Schuldners vor ihrer Veröffentlichung und die Möglichkeit der Anonymisierung der Daten der Bieter,

7.
das sonstige zu beachtende besondere Verfahren.

Sie können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen."

2.
§ 816 Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 4 und 5 ersetzt:

„(4) Bei der Versteigerung gilt die Vorschrift des § 1239 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend; bei der Versteigerung vor Ort ist auch § 1239 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden.

(5) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht bei einer Versteigerung im Internet."

3.
§ 817 Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

„(1) Bei der Versteigerung vor Ort soll dem Zuschlag an den Meistbietenden ein dreimaliger Aufruf vorausgehen. Bei einer Versteigerung im Internet ist der Zuschlag der Person erteilt, die am Ende der Versteigerung das höchste, wenigstens das nach § 817a Absatz 1 Satz 1 zu erreichende Mindestgebot abgegeben hat; sie ist von dem Zuschlag zu benachrichtigen. § 156 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

(2) Die zugeschlagene Sache darf nur abgeliefert werden, wenn das Kaufgeld gezahlt worden ist oder bei Ablieferung gezahlt wird."



 

Zitierungen von Artikel 1 Gesetz über die Internetversteigerung in der Zwangsvollstreckung und zur Änderung anderer Gesetze

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 IntVerstZVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IntVerstZVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Erleichterung elektronischer Anmeldungen zum Vereinsregister und anderer vereinsrechtlicher Änderungen
G. v. 24.09.2009 BGBl. I S. 3145
Artikel 3 VereinRÄndG Änderung der Zivilprozessordnung
... vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2474) geändert worden ist, werden nach dem Wort ...