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Artikel 5 - Gesetz über die Internetversteigerung in der Zwangsvollstreckung und zur Änderung anderer Gesetze (IntVerstZVG k.a.Abk.)
Artikel 5 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Dem § 23a Absatz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 9 Absatz 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
- „Die Zuständigkeit nach Satz 1 Nummer 1 ist eine ausschließliche."
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Zitierungen von Artikel 5 Gesetz über die Internetversteigerung in der Zwangsvollstreckung und zur Änderung anderer Gesetze
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 IntVerstZVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
IntVerstZVG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 9 IntVerstZVG Inkrafttreten
... 5 bis 8 treten am 1. September 2009 in Kraft. Im Übrigen tritt das Gesetz am Tag nach der ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Viertes Gesetz zur Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
G. v. 24.07.2010 BGBl. I S. 976
Artikel 1 4. GVGÄndG
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2474) geändert worden ist, wird wie folgt ...
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