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Artikel 3 - Gesetz zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs im Krankenhaus (AssiPflKrhRG k.a.Abk.)
Artikel 3 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
§ 34 Absatz 2 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I. S. 1014,1015), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2319) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
- „Pflegegeld nach § 37 oder anteiliges Pflegegeld nach § 38 ist in den ersten vier Wochen einer vollstationären Krankenhausbehandlung, einer häuslichen Krankenpflege mit Anspruch auf Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung oder einer stationären Leistung zur medizinischen Rehabilitation weiter zu zahlen; bei Pflegebedürftigen, die ihre Pflege durch von ihnen beschäftigte besondere Pflegekräfte sicherstellen und bei denen § 66 Absatz 4 Satz 2 des Zwölften Buches Anwendung findet, wird das Pflegegeld nach § 37 oder anteiliges Pflegegeld nach § 38 auch über die ersten vier Wochen hinaus weiter gezahlt."
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Zitierungen von Artikel 3 Gesetz zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs im Krankenhaus
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 AssiPflKrhRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AssiPflKrhRG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
G. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 453
Artikel 12 EGRBEG Weitere Folgeänderungen
... - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2495) geändert worden ist, wird die Angabe ...
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