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Artikel 4 - Gesetz zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs im Krankenhaus (AssiPflKrhRG k.a.Abk.)

Artikel 4 Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 5. August 2009 SGB XII § 28, § 54, § 63

Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe -(Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2319) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 28 Absatz 5 werden nach dem Wort „Familie" die Wörter „, insbesondere in einer Pflegefamilie," eingefügt.

2.
Dem § 54 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Eine Leistung der Eingliederungshilfe ist auch die Hilfe für die Betreuung in einer Pflegefamilie, soweit eine geeignete Pflegeperson Kinder und Jugendliche über Tag und Nacht in ihrem Haushalt versorgt und dadurch der Aufenthalt in einer vollstationären Einrichtung der Behindertenhilfe vermieden oder beendet werden kann. Die Pflegeperson bedarf einer Erlaubnis nach § 44 des Achten Buches. Diese Regelung tritt am 31. Dezember 2013 außer Kraft."

3.
Dem § 63 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Satz 3 gilt nicht für vorübergehende Aufenthalte in einem Krankenhaus nach § 108 des Fünften Buches, soweit Pflegebedürftige nach § 66 Absatz 4 Satz 2 ihre Pflege durch von ihnen beschäftigte besondere Pflegekräfte sicherstellen. Die vorrangigen Leistungen des Pflegegeldes für selbst beschaffte Pflegehilfen nach den §§ 37 und 38 des Elften Buches sind anzurechnen. § 39 des Fünften Buches bleibt unberührt."



 

Zitierungen von Artikel 4 Gesetz zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs im Krankenhaus

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 AssiPflKrhRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AssiPflKrhRG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende
G. v. 03.08.2010 BGBl. I S. 1112
Artikel 2 GrSiWEntG Änderung weiterer Vorschriften
... - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2495) geändert worden ist, wird wie folgt ...