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Artikel 7 - Gesetz zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs im Krankenhaus (AssiPflKrhRG k.a.Abk.)

Artikel 7 Änderung der Approbationsordnung für Ärzte


Artikel 7 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 5. August 2009 ÄApprO § 27

§ 27 Absatz 1 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Satz 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 12 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

b)
Folgende Nummer 13 wird angefügt:

„13.
Palliativmedizin."

2.
Folgender Satz wird angefügt:

„Der Leistungsnachweis nach Satz 5 Nummer 13 ist erstmals zum Beginn des Praktischen Jahres im August 2013 oder bei der Meldung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung für den Prüfungstermin ab Oktober 2014 vorzulegen."



 

Zitierungen von Artikel 7 Gesetz zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs im Krankenhaus

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 7 AssiPflKrhRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AssiPflKrhRG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung krankenversicherungsrechtlicher und anderer Vorschriften
G. v. 24.07.2010 BGBl. I S. 983
Artikel 10 KVRuaÄndG Änderung der Approbationsordnung für Ärzte
... für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2495) geändert worden ist, wird wie folgt ...