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Artikel 5 - Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG)
Artikel 5 Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
In § 52 Absatz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4123-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 14b des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2479) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 93 Abs. 1 und 2" durch die Wörter „§ 93 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2" ersetzt.
Zitierungen von Artikel 5 VorstAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 VorstAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VorstAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3044
Artikel 2 BAnzDiG Folgeänderungen
... Gliederungsnummer 4123-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2509) geändert worden ist, wird wie folgt ...
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