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Änderung § 19 SchVG vom 01.01.2021

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§ 19 SchVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
§ 19 SchVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 18 G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3256
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 19 Insolvenzverfahren


(Text neue Fassung)

§ 19 Insolvenzverfahren und Restrukturierungssachen


(Textabschnitt unverändert)

(1) 1 Ist über das Vermögen des Schuldners im Inland das Insolvenzverfahren eröffnet worden, so unterliegen die Beschlüsse der Gläubiger den Bestimmungen der Insolvenzordnung, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist. 2 § 340 der Insolvenzordnung bleibt unberührt.

(2) 1 Die Gläubiger können durch Mehrheitsbeschluss zur Wahrnehmung ihrer Rechte im Insolvenzverfahren einen gemeinsamen Vertreter für alle Gläubiger bestellen. 2 Das Insolvenzgericht hat zu diesem Zweck eine Gläubigerversammlung nach den Vorschriften dieses Gesetzes einzuberufen, wenn ein gemeinsamer Vertreter für alle Gläubiger noch nicht bestellt worden ist.

(3) Ein gemeinsamer Vertreter für alle Gläubiger ist allein berechtigt und verpflichtet, die Rechte der Gläubiger im Insolvenzverfahren geltend zu machen; dabei braucht er die Schuldurkunde nicht vorzulegen.

(4) In einem Insolvenzplan sind den Gläubigern gleiche Rechte anzubieten.

(5) Das Insolvenzgericht hat zu veranlassen, dass die Bekanntmachungen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zusätzlich im Internet unter der durch § 9 der Insolvenzordnung vorgeschriebenen Adresse veröffentlicht werden.

vorherige Änderung

 


(6) Bezieht ein Schuldner Forderungen aus Schuldverschreibungen in ein Instrument des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz ein, gelten die vorstehenden Absätze entsprechend.