Tools:
Update via:
Artikel 1 - Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Sicherung der Bauforderungen (BauFordSiGÄndG k.a.Abk.)
Artikel 1 Änderung des Bauforderungssicherungsgesetzes
§ 1 des Bauforderungssicherungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 213-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2022) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Ist der Empfänger selbst an der Herstellung oder dem Umbau beteiligt, so darf er das Baugeld in Höhe des angemessenen Wertes der von ihm erbrachten Leistungen für sich behalten."
- 2.
- In Absatz 3 Nummer 1 wird das Wort „Anspruch" durch das Wort „Ansprüche" ersetzt.
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8958/a163071.htm