Tools:
Update via:
Artikel 3 - Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG)
Artikel 3 Änderung des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes
Das Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. April 2009 (BGBl. I S. 770), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 16 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Die Hauptversammlung nach Absatz 3 ist mindestens 14 Tage vor der Versammlung einzuberufen. Der Tag der Einberufung ist nicht mitzurechnen. § 121 Abs. 7 des Aktiengesetzes gilt entsprechend." - b)
- Der bisherige Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Wird die Frist des § 123 Abs. 1 des Aktiengesetzes unterschritten, so müssen zwischen Anmeldung und Versammlung mindestens vier Tage liegen und sind Mitteilungen nach § 125 Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes unverzüglich zu machen; § 121 Abs. 7, § 123 Abs. 2 Satz 4 und § 125 Abs. 1 Satz 2 des Aktiengesetzes gelten entsprechend." - c)
- Der bisherige Satz 7 wird aufgehoben.
- 2.
- Dem § 68 wird folgender Absatz 5 angefügt:„(5) § 16 Abs. 4 in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2479) ist nicht auf Hauptversammlungen anzuwenden, zu denen vor dem 1. September 2009 einberufen wurde."
Anzeige
Zitierungen von Artikel 3 ARUG
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 ARUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ARUG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz
G. v. 05.04.2011 BGBl. I S. 538; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2481
Artikel 2 AnlSVG Änderung des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes
... und Übernahmegesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2479) geändert worden ist, werden nach den ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8961/a163081.htm