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Artikel 6 - Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG)
Artikel 6 Änderung des SE-Ausführungsgesetzes
Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. September 2009 SEAG § 6, § 7, § 22, § 48, § 53, § 55 (neu)
Das SE-Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3675), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102), wird wie folgt geändert:
- 1.
- Der Inhaltsübersicht wird die folgende Angabe angefügt:
„§ 55 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie". - 2.
- § 6 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die bare Zuzahlung ist nach Ablauf des Tages, an dem die Verschmelzung im Sitzstaat der SE nach den dort geltenden Vorschriften eingetragen und bekannt gemacht worden ist, mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen." - 3.
- § 7 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Barabfindung ist nach Ablauf des Tages, an dem die Verschmelzung im Sitzstaat der SE nach den dort geltenden Vorschriften eingetragen und bekannt gemacht worden ist, mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen." - 3a.
- In § 22 Abs. 5 Satz 2 werden die Wörter „§ 92 Abs. 2 gilt des Aktiengesetzes" durch die Wörter „§ 92 Abs. 2 des Aktiengesetzes gilt" ersetzt.
- 4.
- In § 48 Abs. 2 Satz 2 werden die Angabe „§ 175 Abs. 2" durch die Angabe „§ 176 Abs. 1 Satz 1" und das Wort „vorzulegen" durch die Wörter „zugänglich zu machen" ersetzt.
- 5.
- In § 53 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „der §§ 405 und 406" durch die Angabe „des § 405" ersetzt.
- 6.
- Folgender § 55 wird angefügt:
„§ 55 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie
In den Fällen des § 6 Abs. 3 Satz 1 und des § 7 Abs. 2 Satz 2 bleibt es für die Zeit vor dem 1. September 2009 bei dem bis dahin geltenden Zinssatz."
Zitierungen von Artikel 6 ARUG
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 ARUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ARUG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst
G. v. 24.04.2015 BGBl. I S. 642; aufgehoben durch Artikel 27 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
Artikel 14 BGleiNRG Änderung des SE-Ausführungsgesetzes
... SE-Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3675), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2479) geändert worden ist, wird wie folgt ...
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