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Artikel 7 - Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG)

Artikel 7 Änderung des SCE-Ausführungsgesetzes


Artikel 7 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. September 2009 SCEAG § 7, § 38 (neu)

Das SCE-Ausführungsgesetz vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1911), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102), wird wie folgt geändert:

1.
Der Inhaltsübersicht wird die folgende Angabe angefügt:

„§ 38 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie".

2.
§ 7 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die bare Zuzahlung ist nach Ablauf des Tages, an dem die Verschmelzung im Sitzstaat der Europäischen Genossenschaft nach den dort geltenden Vorschriften eingetragen und bekannt gemacht worden ist, mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen."

3.
(entfallen)

4.
Folgender § 38 wird angefügt:

„§ 38 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie

Im Fall des § 7 Abs. 3 Satz 1 bleibt es für die Zeit vor dem 1. September 2009 bei dem bis dahin geltenden Zinssatz."

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Zitierungen von Artikel 7 ARUG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 7 ARUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ARUG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst
G. v. 24.04.2015 BGBl. I S. 642; aufgehoben durch Artikel 27 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
Artikel 18 BGleiNRG Änderung des SCE-Ausführungsgesetzes
... SCE-Ausführungsgesetz vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1911), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2479) geändert worden ist, wird wie folgt ...