Das
Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4123-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel
8 des Gesetzes vom
25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 10 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Enthält der Gesellschaftsvertrag Bestimmungen über die Zeitdauer der Gesellschaft oder über das genehmigte Kapital, so sind auch diese Bestimmungen einzutragen."
- 2.
- In § 57n Abs. 2 Satz 4 werden die Wörter „oder eine zur Kapitalerhöhung beantragte staatliche Genehmigung noch nicht erteilt worden ist" gestrichen.
- 3.
- § 58 Abs. 1 ge folgt wie wirdändert:
- a)
- In Nummer 1 werden die Wörter „zu drei verschiedenen Malen" gestrichen und die Wörter „diesen Bekanntmachungen" durch die Wörter „dieser Bekanntmachung" ersetzt.
- b)
- In Nummer 3 werden die Wörter „zum dritten Mal" gestrichen.
- c)
- In Nummer 4 werden die Wörter „sind die Bekanntmachungen" durch die Wörter „ist die Bekanntmachung" ersetzt.
- 4.
- In § 58a Abs. 4 Satz 3 werden die Wörter „oder eine zur Kapitalherabsetzung oder Kapitalerhöhung beantragte staatliche Genehmigung noch nicht erteilt ist" gestrichen.
- 5.
- In § 58e Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „oder eine zur Kapitalherabsetzung beantragte staatliche Genehmigung noch nicht erteilt ist" gestrichen.
- 6.
- In § 58f Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „oder eine zur Kapitalherabsetzung oder Kapitalerhöhung beantragte staatliche Genehmigung noch nicht erteilt worden ist" gestrichen.
- 7.
- In § 65 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „zu drei verschiedenen Malen" gestrichen.
- 8.
- In § 67 Abs. 3 Satz 1 werden nach der Angabe „§ 66 Abs. 4" die Wörter „in Verbindung mit § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie Satz 3" eingefügt.
- 9.
- In § 73 Abs. 1 werden die Wörter „zum dritten Male" gestrichen.
G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2509