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Artikel 14c - Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG)

Artikel 14c Änderung des Gesetzes über die Überführung der Anteilsrechte an der Volkswagenwerk Gesellschaft mit beschränkter Haftung in private Hand


Artikel 14c ändert mWv. 1. September 2009 VWG § 3

§ 3 des Gesetzes über die Überführung der Anteilsrechte an der Volkswagenwerk Gesellschaft mit beschränkter Haftung in private Hand in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 641-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2369) geändert wurde, wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „schriftlichen" gestrichen. Nach den Wörtern „Vollmacht des Aktionärs" werden die Wörter „in Textform" eingefügt.

2.
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „auf Grund einer Vollmacht", die Wörter „gleichzeitig mit der" und die Wörter „schriftlich Weisungen zu den einzelnen Gegenständen der Tagesordnung" gestrichen.

b)
In Satz 2 werden die Wörter „Die Vollmacht und" und die Wörter „frühestens mit den Mitteilungen nach § 128 des Aktiengesetzes" gestrichen.

3.
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird das Wort „Vollmachtsurkunde" durch das Wort „Vollmacht" ersetzt.

b)
In den Sätzen 2, 3 und 5 wird jeweils das Wort „Vollmachtsurkunden" durch das Wort „Vollmachten" ersetzt.

c)
In Satz 6 werden die Wörter „in die Urkunden" gestrichen.

4.
Absatz 5 wird aufgehoben.