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Artikel 2 - Erstes Gesetz zur Änderung des Geschmacksmustergesetzes (1. GeschmMGÄndG k.a.Abk.)
Artikel 2 Änderung des Patentkostengesetzes
Das Patentkostengesetz vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656), das zuletzt durch Artikel 8b Nummer 1 des Gesetzes vom 7. Juli 2008 (BGBl. I S. 1191) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 5 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Satz 1 gilt nicht für die Anträge auf Weiterleitung einer Anmeldung an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) nach § 125a des Markengesetzes, § 62 des Geschmacksmustergesetzes und die Anträge auf Weiterleitung internationaler Anmeldungen an das Internationale Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum nach § 68 des Geschmacksmustergesetzes." - 2.
- In § 6 Absatz 3 wird die Angabe „bis 344.300" durch die Angabe „und 345.100" ersetzt.
- 3.
- Teil A Abschnitt IV Unterabschnitt 4 der Anlage (Gebührenverzeichnis) wird durch die folgenden Unterabschnitte 4 und 5 ersetzt:
„Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
4. Gemeinschaftsgeschmacksmuster | ||
Weiterleitung einer Gemein- schaftsgeschmacksmusteran- meldung (§ 62 GeschmMG) | ||
344.100 | für jede Anmeldung Eine Sammelanmeldung gilt als eine Anmeldung. | 25 |
5. Gewerbliche Muster und Modelle nach dem Haager Abkommen | ||
Weiterleitung eines gewerbli- chen Musters oder Modells nach dem Haager Abkommen (§ 68 GeschmMG) | ||
345.100 | für jede Anmeldung Eine Sammelanmeldung gilt als eine Anmeldung. | 25". |
Zitierungen von Artikel 2 Erstes Gesetz zur Änderung des Geschmacksmustergesetzes
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 1. GeschmMGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
1. GeschmMGÄndG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts
G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2521
Artikel 4 PatRMoG Änderung des Patentkostengesetzes
... Patentkostengesetz vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2446), wird wie folgt geändert: 1. ...
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