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Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (2. StrEGÄndG k.a.Abk.)


Eingangsformel



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Änderung des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen


Artikel 1 ändert mWv. 5. August 2009 StrEG § 7

In § 7 Absatz 3 des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen vom 8. März 1971 (BGBl. I S. 157), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3574) geändert worden ist, wird das Wort „elf" durch die Angabe „25" ersetzt.


Artikel 2 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 4. August 2009.