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Artikel 1b - Erstes Gesetz zur Änderung des Artikel 10-Gesetzes (1. G10uaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 1b Änderung des BND-Gesetzes


Artikel 1b wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 5. August 2009 BNDG § 4, § 8

Das BND-Gesetz vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2979), zuletzt geändert durch Artikel 10 Abs. 3 des Gesetzes vom 5. Januar 2007 (BGBl. I S. 2), wird wie folgt geändert:

1.
§ 4 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten über Minderjährige ist nur unter den Voraussetzungen des § 11 des Bundesverfassungsschutzgesetzes sowie dann zulässig, wenn nach den Umständen des Einzelfalls nicht ausgeschlossen werden kann, dass von dem Minderjährigen eine Gefahr für Leib oder Leben deutscher Staatsangehöriger im Ausland oder für deutsche Einrichtungen im Ausland ausgeht."

2.
Dem § 8 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Für das Bundesministerium der Verteidigung und die Dienststellen der Bundeswehr gilt Satz 1 Nr. 2 mit der Maßgabe, dass die Übermittlung an den Bundesnachrichtendienst zur Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Abs. 2 erforderlich ist."



 

Zitierungen von Artikel 1b Erstes Gesetz zur Änderung des Artikel 10-Gesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1b 1. G10uaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 1. G10uaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes
G. v. 07.12.2011 BGBl. I S. 2576
Artikel 3 BVerfSchGuaÄndG Änderung des BND-Gesetzes
... 2a des BND-Gesetzes vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2979), das zuletzt durch Artikel 1b des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2499) geändert worden ist, wird wie folgt ...