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§ 3 - Gendiagnostikgesetz (GenDG)
G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2529, 3672 (Nr. 50); zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 4 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882
Geltung ab 01.02.2010, abweichend siehe § 27; FNA: 2121-63 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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Geltung ab 01.02.2010, abweichend siehe § 27; FNA: 2121-63 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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§ 3 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes
- 1.
- ist genetische Untersuchung eine auf den Untersuchungszweck gerichtete
- a)
- genetische Analyse zur Feststellung genetischer Eigenschaften oder
- b)
- vorgeburtliche Risikoabklärung
- 2.
- ist genetische Analyse eine auf die Feststellung genetischer Eigenschaften gerichtete Analyse
- a)
- der Zahl und der Struktur der Chromosomen (zytogenetische Analyse),
- b)
- der molekularen Struktur der Desoxyribonukleinsäure oder der Ribonukleinsäure (molekular-genetische Analyse) oder
- c)
- der Produkte der Nukleinsäuren (Genproduktanalyse),
- 3.
- ist vorgeburtliche Risikoabklärung eine Untersuchung des Embryos oder Fötus, mit der die Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen bestimmter genetischer Eigenschaften mit Bedeutung für eine Erkrankung oder gesundheitliche Störung des Embryos oder Fötus ermittelt werden soll,
- 4.
- sind genetische Eigenschaften ererbte oder während der Befruchtung oder bis zur Geburt erworbene, vom Menschen stammende Erbinformationen,
- 5.
- ist verantwortliche ärztliche Person die Ärztin oder der Arzt, die oder der die genetische Untersuchung zu medizinischen Zwecken vornimmt,
- 6.
- ist genetische Untersuchung zu medizinischen Zwecken eine diagnostische oder eine prädiktive genetische Untersuchung,
- 7.
- ist eine diagnostische genetische Untersuchung eine genetische Untersuchung mit dem Ziel
- a)
- der Abklärung einer bereits bestehenden Erkrankung oder gesundheitlichen Störung,
- b)
- der Abklärung, ob genetische Eigenschaften vorliegen, die zusammen mit der Einwirkung bestimmter äußerer Faktoren oder Fremdstoffe eine Erkrankung oder gesundheitliche Störung auslösen können,
- c)
- der Abklärung, ob genetische Eigenschaften vorliegen, die die Wirkung eines Arzneimittels beeinflussen können, oder
- d)
- der Abklärung, ob genetische Eigenschaften vorliegen, die den Eintritt einer möglichen Erkrankung oder gesundheitlichen Störung ganz oder teilweise verhindern können,
- 8.
- ist prädiktive genetische Untersuchung eine genetische Untersuchung mit dem Ziel der Abklärung
- a)
- einer erst zukünftig auftretenden Erkrankung oder gesundheitlichen Störung oder
- b)
- einer Anlageträgerschaft für Erkrankungen oder gesundheitliche Störungen bei Nachkommen,
- 9.
- ist genetische Reihenuntersuchung eine genetische Untersuchung zu medizinischen Zwecken, die systematisch der gesamten Bevölkerung oder bestimmten Personengruppen in der gesamten Bevölkerung angeboten wird, ohne dass bei der jeweiligen betroffenen Person notwendigerweise Grund zu der Annahme besteht, sie habe die genetischen Eigenschaften, deren Vorhandensein mit der Untersuchung geklärt werden soll,
- 10.
- ist genetische Probe biologisches Material, das zur Verwendung für genetische Analysen vorgesehen ist oder an dem solche Analysen vorgenommen wurden,
- 11.
- sind genetische Daten die durch eine genetische Untersuchung oder die im Rahmen einer genetischen Untersuchung durchgeführte genetische Analyse gewonnenen Daten über genetische Eigenschaften,
- 12.
- sind Beschäftigte
- a)
- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
- b)
- die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten,
- c)
- Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Abklärungen der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung (Rehabilitanden),
- d)
- die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen Beschäftigten,
- e)
- Personen, die nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz beschäftigt werden,
- f)
- Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind; zu diesen gehören auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten,
- g)
- Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis sowie Personen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist,
- 13.
- sind Arbeitgeber (Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber) natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die Personen nach Nummer 12 beschäftigen, bei in Heimarbeit Beschäftigten und den ihnen Gleichgestellten die Auftraggeber oder Zwischenmeister oder bei Beschäftigten, die einem Dritten zur Arbeitsleistung überlassen werden, auch die Dritten.
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