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§ 6 - Gendiagnostikgesetz (GenDG)

G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2529, 3672 (Nr. 50); zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 4 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882
Geltung ab 01.02.2010, abweichend siehe § 27; FNA: 2121-63 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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§ 6 Abgabe genetischer Untersuchungsmittel



Das Bundesministerium für Gesundheit kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates regeln, dass bestimmte, in der Rechtsverordnung zu bezeichnende genetische Untersuchungsmittel, die dazu dienen, genetische Untersuchungen vorzunehmen, zur Endanwendung nur an Personen und Einrichtungen abgegeben werden dürfen, die zu diesen Untersuchungen oder zu genetischen Analysen im Rahmen dieser Untersuchungen nach Maßgabe dieses Gesetzes berechtigt sind.

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Zitierungen von § 6 GenDG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 GenDG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GenDG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 26 GenDG Bußgeldvorschriften (vom 26.11.2019)
... 1 mit einer genetischen Reihenuntersuchung beginnt oder 3. einer Rechtsverordnung nach § 6 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit ...
§ 27 GenDG Inkrafttreten
... in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes bestimmt ist. (2) Die §§ 6 , 20 Abs. 3, die §§ 23 und 24 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 23 2. DSAnpUG-EU Änderung des Gendiagnostikgesetzes
... 1 mit einer genetischen Reihenuntersuchung beginnt oder 3. einer Rechtsverordnung nach § 6 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit ...