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§ 13 - Gendiagnostikgesetz (GenDG)

G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2529, 3672 (Nr. 50); zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 4 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882
Geltung ab 01.02.2010, abweichend siehe § 27; FNA: 2121-63 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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§ 13 Verwendung und Vernichtung genetischer Proben



(1) Eine genetische Probe darf nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie gewonnen worden ist. Die verantwortliche ärztliche Person oder die nach § 7 Abs. 2 beauftragte Person oder Einrichtung hat die genetische Probe unverzüglich zu vernichten, sobald sie für diese Zwecke nicht mehr benötigt wird oder die betroffene Person ihre Einwilligung nach § 8 Abs. 2 widerrufen hat.

(2) Abweichend von Absatz 1 darf die genetische Probe zu anderen Zwecken nur verwendet werden, soweit dies nach anderen gesetzlichen Vorschriften zulässig ist oder wenn zuvor die Person, von der die genetische Probe stammt, nach Unterrichtung über die anderen Zwecke in die Verwendung ausdrücklich und schriftlich eingewilligt hat.

(3) Wer eine genetische Probe verwendet, hat die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, um eine unzulässige Verwendung der Probe auszuschließen.



 

Zitierungen von § 13 GenDG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 GenDG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GenDG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 GenDG Qualitätssicherung genetischer Analysen
... Analysen nach § 12 sowie an die Verwendung und Vernichtung genetischer Proben nach § 13 einhalten und hierfür die erforderlichen organisatorischen und technischen Maßnahmen ...
§ 17 GenDG Genetische Untersuchungen zur Klärung der Abstammung (vom 01.01.2023)
... entsprechend. (5) § 11 Abs. 2 bis 4 über die Mitteilung der Ergebnisse und § 13 über die Verwendung und Vernichtung der Proben gelten entsprechend; § 12 über die ... Zwecke der Strafverfolgung übermittelt werden; § 11 Abs. 4, § 12 Abs. 1 Satz 4 und § 13 Abs. 1 finden in diesem Fall keine ...
§ 20 GenDG Genetische Untersuchungen und Analysen zum Arbeitsschutz
... festzustellen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. (4) Die §§ 7 bis 16 gelten ...
§ 26 GenDG Bußgeldvorschriften (vom 26.11.2019)
... 20 Absatz 1 Nummer 1 eine genetische Untersuchung oder Analyse vornimmt, 1a. entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 , jeweils auch in Verbindung mit § 17 Absatz 5, eine genetische Probe verwendet,  ... in Verbindung mit § 17 Absatz 5, eine genetische Probe verwendet, 1b. entgegen § 13 Absatz 1 Satz 2 , auch in Verbindung mit § 17 Absatz 5, eine genetische Probe nicht oder nicht rechtzeitig ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 23 2. DSAnpUG-EU Änderung des Gendiagnostikgesetzes
... 20 Absatz 1 Nummer 1 eine genetische Untersuchung oder Analyse vornimmt, 1a. entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 , jeweils auch in Verbindung mit § 17 Absatz 5, eine genetische Probe verwendet,  ... in Verbindung mit § 17 Absatz 5, eine genetische Probe verwendet, 1b. entgegen § 13 Absatz 1 Satz 2 , auch in Verbindung mit § 17 Absatz 5, eine genetische Probe nicht oder nicht rechtzeitig ...