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§ 16 - Gendiagnostikgesetz (GenDG)
G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2529, 3672 (Nr. 50); zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 4 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882
Geltung ab 01.02.2010, abweichend siehe § 27; FNA: 2121-63 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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Geltung ab 01.02.2010, abweichend siehe § 27; FNA: 2121-63 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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§ 16 Genetische Reihenuntersuchungen
§ 16 wird in 8 Vorschriften zitiert
(1) Eine genetische Reihenuntersuchung darf nur vorgenommen werden, wenn mit der Untersuchung geklärt werden soll, ob die betroffenen Personen genetische Eigenschaften mit Bedeutung für eine Erkrankung oder gesundheitliche Störung haben, die nach dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft und Technik vermeidbar oder behandelbar ist oder der vorgebeugt werden kann.
(2) Mit einer genetischen Reihenuntersuchung nach Absatz 1 darf nur begonnen werden, wenn die Gendiagnostik-Kommission die Untersuchung in einer schriftlichen Stellungnahme bewertet hat. Die Gendiagnostik-Kommission prüft und bewertet anhand der ihr vorgelegten Unterlagen, ob die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen, das Anwendungskonzept für die Durchführung der Untersuchung dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft und Technik entspricht und die Untersuchung in diesem Sinne ethisch vertretbar ist.
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Zitierungen von § 16 GenDG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 GenDG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GenDG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 9 GenDG Aufklärung
... das Ergebnis der Bewertung der Untersuchung durch die Gendiagnostik-Kommission nach § 16 Abs. 2. (3) Die verantwortliche ärztliche Person hat den Inhalt der ...
§ 20 GenDG Genetische Untersuchungen und Analysen zum Arbeitsschutz
... festzustellen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. (4) Die §§ 7 bis 16 gelten ...
§ 23 GenDG Richtlinien
... die Richtlinien der Gendiagnostik-Kommission sowie ihre Stellungnahmen nach § 16 Abs. 2 zu den genetischen Reihenuntersuchungen. (4) Die Gendiagnostik-Kommission ...
§ 26 GenDG Bußgeldvorschriften (vom 26.11.2019)
... 17 Absatz 5, eine genetische Probe nicht oder nicht rechtzeitig vernichtet, 2. entgegen § 16 Absatz 2 Satz 1 mit einer genetischen Reihenuntersuchung beginnt oder 3. einer Rechtsverordnung nach ...
Zitat in folgenden Normen
Besondere Gebührenverordnung BMG (BMGBGebV)
V. v. 24.09.2021 BGBl. I S. 4391; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109
Anlage BMGBGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 01.04.2024)
... Auslagen in Euro 1 Erstellung einer Stellungnahme nach § 16 Absatz 2 GenDG Nach Zeitaufwand 2 Erstellung einer ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 23 2. DSAnpUG-EU Änderung des Gendiagnostikgesetzes
... Absatz 5, eine genetische Probe nicht oder nicht rechtzeitig vernichtet, 2. entgegen § 16 Absatz 2 Satz 1 mit einer genetischen Reihenuntersuchung beginnt oder 3. einer Rechtsverordnung nach ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Gendiagnostik-Kommission-Kostenverordnung
V. v. 17.06.2010 BGBl. I S. 810; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 18 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
§ 1 GenDGKommKostV Anwendungsbereich
... Stellungnahmen der Gendiagnostik-Kommission gemäß § 16 Absatz 2 und § 23 Absatz 5 des Gendiagnostikgesetzes erhebt das Robert Koch-Institut zur ...
§ 2 GenDGKommKostV Gebühren
... Gebühr für Stellungnahmen gemäß § 16 Absatz 2 des Gendiagnostikgesetzes beträgt 100 bis 2.000 Euro. Die Gebühr für ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8967/a163154.htm