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Gesetz zur Änderung des Europol-Gesetzes, des Europol-Auslegungsprotokollgesetzes und des Gesetzes zu dem Protokoll vom 27. November 2003 zur Änderung des Europol-Übereinkommens und zur Änderung des Europol-Gesetzes (EuropolGuaÄndG k.a.Abk.)
Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 Änderung des Europol-Gesetzes
Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2010 EuropolG Artikel 1, Artikel 2, § 2 (neu), § 9 (neu), § 10 (neu), Artikel 3, § 3 (neu), § 4 (neu), § 5 (neu), § 6 (neu), § 7 (neu), § 8 (neu)
Das Europol-Gesetz vom 16. Dezember 1997 (BGBl. 1997 II S. 2150; 1998 II S. 2930), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. März 2006 (BGBl. 2006 II S. 250; 2007 II S. 827) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Gesetz zur Umsetzung des Beschlusses des Rates 2009/371/JI vom 6. April 2009 zur Errichtung des Europäischen Polizeiamts
(Europol-Gesetz)". - 2.
- Artikel 1 wird aufgehoben.
- 3.
- Artikel 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird gestrichen.
- b)
- § 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Wörter „im Rahmen des Europol-Übereinkommens" werden ersetzt durch die Wörter „im Rahmen des Beschlusses des Rates 2009/371/JI vom 6. April 2009 zur Errichtung des Europäischen Polizeiamts (Europol) (ABl. L 121 vom 15.5.2009, S. 37)".
- bb)
- In Nummer 1 werden die Wörter „Artikel 4 des Übereinkommens" ersetzt durch die Wörter „Artikel 8 Absatz 1 Satz 1 des Beschlusses 2009/371/JI".
- cc)
- In Nummer 2 Satz 1 werden die Wörter „Artikel 19 Abs. 1 des Übereinkommens" ersetzt durch die Wörter „Artikel 30 Absatz 2 des Beschlusses 2009/371/JI".
- dd)
- In Nummer 2 Satz 2 werden die Wörter „Artikel 19 Abs. 4 und 5 des Übereinkommens" ersetzt durch die Wörter „Artikel 30 Absatz 4 des Beschlusses 2009/371/JI".
- c)
- § 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In der Überschrift wird vor dem Wort „Informationssystem" das Wort „Europol-" eingefügt.
- bb)
- In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Artikel 13 des Übereinkommens" ersetzt durch die Wörter „Artikel 17 des Beschlusses 2009/371/JI".
- cc)
- Absatz 2 wird aufgehoben. dd) Absatz 3 wird Absatz 2.
- ee)
- Absatz 4 wird Absatz 3 und wie folgt geändert:
In Satz 1 wird das Wort „Landeskriminalämter" ersetzt durch die Wörter „Behörden der Bundespolizei und des Zollfahndungsdienstes sowie die Polizeien der Länder" und werden die Wörter „Artikel 5 Abs. 3 Nr. 1 und 2 des Übereinkommens" ersetzt durch die Wörter „Artikel 9 Absatz 3 des Beschlusses 2009/371/JI". - ff)
- Folgender Absatz 4 wird angefügt:„(4) Die datenschutzrechtliche Verantwortung nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a des Beschlusses 2009/371/JI für die Rechtmäßigkeit der Erhebung, die Zulässigkeit der Eingabe, die Übermittlung an das Bundeskriminalamt sowie die Richtigkeit und Aktualität der Daten obliegt innerstaatlich der eingebenden oder übermittelnden Stelle. Die Verantwortung für die Zulässigkeit des Abrufs von Daten im Europol-Informationssystem nach Artikel 13 Absatz 5 Satz 1 des Beschlusses 2009/371/JI trägt innerstaatlich die abrufende Stelle. Die datenschutzrechtliche Verantwortung des Bundeskriminalamts als nationale Stelle bleibt unberührt."
- gg)
- Folgender Absatz 5 wird angefügt:„(5) Den Polizeien der Länder gleichgestellt sind die Behörden der Zollverwaltung, sofern sie im Einzelfall zur Verfolgung von Straftaten, die mit einem der in § 2 Absatz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2933) geändert worden ist, genannten Prüfgegenstände unmittelbar zusammenhängen, tätig werden."
- d)
- § 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In der Überschrift wird vor dem Wort „Informationssystem" das Wort „Europol-" eingefügt.
- bb)
- In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Artikel 4 Abs. 2 Satz 4 des Übereinkommens" ersetzt durch die Wörter „Artikel 8 Absatz 2 Satz 4 des Beschlusses 2009/371/JI", wird das Wort „Landeskriminalämter" ersetzt durch die Wörter „Behörden der Bundespolizei und des Zollfahndungsdienstes sowie die Polizeien der Länder" und wird vor dem Wort „Informationssystem" das Wort „Europol-" eingefügt.
- cc)
- In Absatz 2 werden die Wörter „Artikel 8 Abs. 3 Nr. 2 und 4 des Übereinkommens" ersetzt durch die Wörter „Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe b und d des Beschlusses 2009/371/JI" und werden die Wörter „Artikel 8 Abs. 1 Nr. 1 des Übereinkommens" ersetzt durch die Wörter „Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a des Beschlusses 2009/371/JI".
- e)
- In § 4 werden die Wörter „Artikel 10 Abs. 3 Satz 2 des Übereinkommens" ersetzt durch die Wörter „Artikel 14 Absatz 3 Satz 2 des Beschlusses 2009/371/JI".
- f)
- In § 5 wird das Wort „Landeskriminalämter" ersetzt durch die Wörter „Behörden der Bundespolizei und des Zollfahndungsdienstes sowie der Polizeien der Länder".
- g)
- § 6 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz" die Wörter „und die Informationsfreiheit" eingefügt und werden die Wörter „Artikel 23 des Übereinkommens" ersetzt durch die Wörter „Artikel 33 des Beschlusses 2009/371/JI".
- bb)
- In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Artikel 24 des Übereinkommens" ersetzt durch die Wörter „Artikel 34 des Beschlusses 2009/371/JI" und werden nach den Wörtern „des Bundesbeauftragten für den Datenschutz" die Wörter „und die Informationsfreiheit" eingefügt.
- cc)
- In Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern „des Bundesbeauftragten für den Datenschutz" die Wörter „und die Informationsfreiheit" eingefügt und werden die Wörter „Artikel 24 Abs. 1 des Übereinkommens" ersetzt durch die Wörter „Artikel 34 Absatz 1 des Beschlusses 2009/371/JI".
- dd)
- In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern „des Bundesbeauftragten für den Datenschutz" die Wörter „und die Informationsfreiheit" eingefügt und werden die Wörter „Artikel 24 Abs. 7 des Übereinkommens" ersetzt durch die Wörter „Artikel 34 Absatz 8 des Beschlusses 2009/371/JI".
- ee)
- In Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter „Artikel 24 Abs. 1 des Übereinkommens" ersetzt durch die Wörter „Artikel 34 Absatz 1 des Beschlusses 2009/371/JI".
- ff)
- In Absatz 3 Satz 5 werden nach den Wörtern „den Bundesbeauftragten für den Datenschutz" die Wörter „und die Informationsfreiheit" eingefügt.
- gg)
- In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Artikel 38 Abs. 1 des Übereinkommens" ersetzt durch die Wörter „Artikel 52 Absatz 1 des Beschlusses 2009/371/JI".
- hh)
- Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- Die Wörter „Artikel 38 Abs. 2 des Übereinkommens" werden ersetzt durch die Wörter „Artikel 52 Absatz 2 des Beschlusses 2009/371/JI".
- bbb)
- Nach den Wörtern „datenschutzrechtlichen Verantwortung" werden die Wörter „der eingebenden oder übermittelnden Stelle" eingefügt.
- ccc)
- Das Wort „dieses" wird ersetzt durch das Wort „diese".
- h)
- § 7 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Absatz 1 wird dem Satz folgender Satz vorangestellt:
„Das Bundesministerium des Innern benennt ein Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied zur Teilnahme an den Sitzungen des Verwaltungsrates gemäß Artikel 37 Absatz 1 des Beschlusses 2009/371/JI." - bb)
- In dem neuen Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Artikel 28 Abs. 5 des Übereinkommens" ersetzt durch die Wörter „Artikel 37 Absatz 6 des Beschlusses 2009/371/JI".
- cc)
- In Absatz 2 werden die Wörter „Artikel 28 Abs. 1 des Übereinkommens" ersetzt durch die Wörter „Artikel 37 Absatz 9, 10 und 12 des Beschlusses 2009/371/JI".
- i)
- In § 8 Satz 1 werden nach dem Wort „Direktoren" das Komma und die Wörter „der Finanzkontrolleur, die Mitglieder des Haushaltsausschusses" gestrichen und werden die Wörter „Artikel 32 Abs. 2 des Übereinkommens" ersetzt durch die Wörter „Artikel 41 Absatz 2 des Beschlusses 2009/371/JI".
- j)
- Nach § 8 werden folgende §§ 9 und 10 eingefügt:
„§ 9 Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium des Innern bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die zuständigen Behörden im Sinne des Artikels 13 Absatz 6 Satz 1 des Beschlusses 2009/371/JI.
§ 10 Anwendung des Beschlusses 2009/371/JI
Der Beschluss 2009/371/JI findet mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes uneingeschränkte Anwendung."
- 4.
- Artikel 3 wird aufgehoben.
Artikel 2 Aufhebung des Europol-Auslegungsprotokollgesetzes
Das Europol-Auslegungsprotokollgesetz vom 17. Dezember 1997 (BGBl. 1997 II S. 2170; 1998 II S. 2930) wird aufgehoben.
Artikel 3 Aufhebung des Gesetzes zu dem Protokoll vom 27. November 2003 zur Änderung des Europol-Übereinkommens und zur Änderung des Europol-Gesetzes
Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2010 Europol-AbfrageV § 2, EuropolGÄndG
Das Gesetz zu dem Protokoll vom 27. November 2003 zur Änderung des Europol-Übereinkommens und zur Änderung des Europol-Gesetzes vom 17. März 2006 (BGBl. 2006 II S. 250; 2007 II S. 827) wird aufgehoben.
Artikel 4 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt an dem Tag in Kraft, ab dem der Beschluss 2009/371/JI nach seinem Artikel 64 Absatz 2 gilt.
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