Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 4 - Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts (PatRMoG k.a.Abk.)

Artikel 4 Änderung des Patentkostengesetzes


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Oktober 2009 PatKostG § 3, Anlage, § 5, § 6, § 13

Das Patentkostengesetz vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2446), wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt, und folgende Nummer 5 wird angefügt:

„5.
die Änderung einer Anmeldung oder eines Antrags, wenn sich dadurch eine höhere Gebühr für das Verfahren oder die Entscheidung ergibt."

b)
Nach Satz 3 werden folgende Sätze angefügt:

„Ein hilfsweise gestellter Antrag wird zur Bemessung der Gebührenhöhe dem Hauptantrag hinzugerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht; soweit Haupt- und Hilfsantrag denselben Gegenstand betreffen, wird die Höhe der Gebühr nur nach dem Antrag bemessen, der zur höheren Gebühr führt. Legt der Erinnerungsführer gemäß § 64 Abs. 6 Satz 2 des Markengesetzes Beschwerde ein, hat er eine Beschwerdegebühr nicht zu entrichten."

2.
Die Anlage zu § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
Teil A Abschnitt I wird wie folgt geändert:

aa)
Unterabschnitt 1 wird wie folgt gefasst:

Nr.GebührentatbestandGebühr
in Euro
„1. Erteilungsverfahren
 Anmeldeverfahren
(§ 34 PatG, Artikel III § 4
Abs. 2 Satz 1 IntPatÜbkG)
- bei elektronischer An-
meldung
 
311.000 - die bis zu zehn
Patentansprüche
enthält
40
311.050 - die mehr als zehn
Patentansprüche
enthält: Die Gebühr
311.000 erhöht sich
für jeden weiteren
Anspruch um jeweils
20
311.100 - bei Anmeldung in Pa-
pierform: Die Gebühren
311.000 und 311.050
erhöhen sich jeweils
auf das 1,5fache.
 
311.200 Recherche (§ 43 PatG) 250
 Prüfungsverfahren
(§ 44 PatG)
 
311.300 - wenn ein Antrag nach
§ 43 PatG bereits ge-
stellt worden ist
150
311.400 - wenn ein Antrag nach
§ 43 PatG nicht gestellt
worden ist
350
311.500 Anmeldeverfahren für ein
ergänzendes Schutz-
zertifikat (§ 49a PatG)
300
Verlängerung der Lauf-
zeit eines ergänzenden
Schutzzertifikats
(§ 49a Abs. 3 PatG)
 
311.600 - wenn der Antrag zu-
sammen mit dem An-
trag auf Erteilung des
ergänzenden Schutz-
zertifikats gestellt wird
100
311.610 - wenn der Antrag nach
dem Antrag auf Ertei-
lung des ergänzenden
Schutzzertifikats ge-
stellt wird
200".


 
 
bb)
Dem Unterabschnitt 2 werden folgende Nummern 312.260 bis 312.262 angefügt:

Nr.GebührentatbestandGebühr
in Euro
„312.260 für das 6. Jahr des ergän-
zenden Schutzes
4.520
312.261 - bei Lizenzbereit-
schaftserklärung
(§ 23 Abs. 1 PatG)
2.260
312.262 - Verspätungszuschlag
(§ 7 Abs. 1 Satz 2)
50".


 
 
cc)
Folgender Unterabschnitt 5 wird angefügt:

 Nr.GebührentatbestandGebühr
in Euro
„5. Anträge im Zusammenhang mit ergän-
zenden Schutzzertifikaten
315.100 Antrag auf Berichtigung
der Laufzeit
150
315.200 Antrag auf Widerruf der
Verlängerung der Laufzeit
200".


 
b)
Teil B Abschnitt II wird wie folgt geändert:

aa)
Die Überschrift des Unterabschnitts 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
Klageverfahren gemäß § 81 PatG, § 85a in Verbindung mit § 81 PatG und § 20 GebrMG in Verbindung mit § 81 PatG".

bb)
Die Überschrift des Unterabschnitts 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen Erteilung einer Zwangslizenz (§ 85 PatG, § 85a in Verbindung mit § 85 PatG und § 20 GebrMG in Verbindung mit § 81 PatG)".

3.
§ 5 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„In Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt soll die Bearbeitung erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren und des Vorschusses für die Bekanntmachungskosten erfolgen; das gilt auch, wenn Anträge geändert werden."

4.
Dem § 6 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Zahlt der Erinnerungsführer die Gebühr für das Erinnerungsverfahren nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, so gilt auch die von ihm nach § 64 Abs. 6 Satz 2 des Markengesetzes eingelegte Beschwerde als zurückgenommen."

5.
Dem § 13 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Verfahrenshandlungen, die eine Anmeldung oder einen Antrag ändern, wirken sich nicht auf die Höhe der Gebühr aus, wenn die Gebühr zur Zeit des verfahrenseinleitenden Antrages nicht nach dessen Umfang bemessen wurde."



 

Zitierungen von Artikel 4 Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 PatRMoG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PatRMoG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Modernisierung des Geschmacksmustergesetzes sowie zur Änderung der Regelungen über die Bekanntmachungen zum Ausstellungsschutz
G. v. 10.10.2013 BGBl. I S. 3799
Artikel 5 GeschmMRModG Folgeänderungen
... (11) Das Patentkostengesetz vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2521) geändert worden ist, wird folgt ...