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Artikel 6 - Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts (PatRMoG k.a.Abk.)
Artikel 6 Änderung des Geschmacksmustergesetzes
Das Geschmacksmustergesetz vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2446), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 25 wie folgt gefasst:
„§ 25 Elektronische Verfahrensführung, Verordnungsermächtigung". - 2.
- § 25 wird wie folgt gefasst:
„§ 25 Elektronische Verfahrensführung, Verordnungsermächtigung(1) Soweit in Verfahren vor dem Patentamt für Anmeldungen, Anträge oder sonstige Handlungen die Schriftform vorgesehen ist, gelten die Regelungen des § 130a Abs. 1 Satz 1 und 3 sowie Abs. 3 der Zivilprozessordnung entsprechend.(2) Die Prozessakten des Patentgerichts und des Bundesgerichtshofs können elektronisch geführt werden. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über elektronische Dokumente, die elektronische Akte und die elektronische Verfahrensführung im Übrigen gelten entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.(3) Das Bundesministerium der Justiz bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates- 1.
- den Zeitpunkt, von dem an elektronische Dokumente bei dem Patentamt und den Gerichten eingereicht werden können, die für die Bearbeitung der Dokumente geeignete Form und die zu verwendende elektronische Signatur;
- 2.
- den Zeitpunkt, von dem an die Prozessakten nach Absatz 2 elektronisch geführt werden können, sowie die hierfür geltenden organisatorisch-technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Aufbewahrung der elektronischen Prozessakten."
- 3.
- § 58 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben.
Zitierungen von Artikel 6 Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 PatRMoG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PatRMoG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Verordnung zur Einführung der elektronischen Aktenführung und zur Erweiterung des elektronischen Rechtsverkehrs bei dem Patentamt, dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof
V. v. 10.02.2010 BGBl. I S. 83
Eingangsformel EVEAPatV
... Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Geschmacksmustergesetzes, von denen § 25 Absatz 3 durch Artikel 6 Nummer 2 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2521) neu gefasst worden ist, ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Bekanntmachung der Neufassung des Designgesetzes
B. v. 24.02.2014 BGBl. I S. 122
Bekanntmachung DesignGNB
... I S. 2446; 2010 I S. 326), 10. den am 1. Oktober 2009 in Kraft getretenen Artikel 6 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2521), 11. den am 3. Dezember 2011 in Kraft ...
Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren
G. v. 24.11.2011 BGBl. I S. 2302
Artikel 18 ÜVerfBesG Änderung des Geschmacksmustergesetzes
... 23 des Geschmacksmustergesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2521) geändert worden ist, wird wie folgt ...
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