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Artikel 3 - Gesetz zur Änderung des Rindfleischetikettierungsgesetzes und des Düngegesetzes (RiFlEtikettGuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 3 Neubekanntmachung des Rindfleischgesetzes



Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut des Rindfleischetikettierungsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

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